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§ 2 ErbStG Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften als Inlandsvermögen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i. V. mit § 121 Nr. 4 BewG
Ausschließlich mittelbar gehaltene Anteile an einer inländischen KapGes führen grundsätzlich nicht zu einer beschränkten ErbSt-Pflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i. V. mit § 121 Nr. 4 BewG. Ausnahmen bestehen, soweit die ausländische Gesellschaft als Treuhänder für Anteile des Erblassers oder Schenkers an der inländischen KapGes anzusehen ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO), also steuerlich gesehen eine unmittelbare Beteiligung vorliegt, oder soweit es sich bei der Zwischenschaltung der ausländischen Gesellschaft um einen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts handelt (§ 42 AO). Letzteres kommt in Betracht, wenn für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet.
Im übrigen sind die vom Erblasser mittelbar gehaltenen Anteile lediglich für die Feststellung bedeutsam, ob die vom Erblasser insgesamt gehaltenen Anteile die Grenze von mindestens einem Zehntel erreichen. Zu diesem Zweck sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen.