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§ 11 ErbStG Stichtagsbewertung
§ 11 ErbStG stellt den Grundsatz auf, daß für die Wertermittlung der stpfl. Bereicherung eines Erwerbers der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend ist. In Erbfällen ist dies regelmäßig der Todestag des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), in Schenkungsfällen der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Das BverfG hat in seinem Beschl. v. (BStBl II S. 671) keine Einwendung gegen das gesetzliche Stichtagsprinzip erhoben. Wertveränderungen des übertragenden Vermögens nach diesem Zeitpunkt vollziehen sich bereits in der Vermögenssphäre des Erwerbers. Sie müssen für die Bemessung der ErbSt grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Die ErbSt-Referatsleiter sahen keinen Anlaß für eine Änderung des § 11 ErbStG. Wertänderungen des Vermögens in der Sphäre des Erwerbers können nur im Einzelfall Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 222, 227 AO begründen.