Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 13 ErbStG Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörde der Länder Entlastungen nach § 13 Abs. 2a ErbStG i. d. F. des StandOG bei einem Erwerb im Weg der vorweggenommenen Erbfolge; Anwendung des - (BStBl II S. xxx)
Der BFH hat im Urt. v. - II R 52/98 - entschieden, ein Erwerb im Weg der vorweggenommenen Erbfolge i. S. von § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der bis anzuwendenden Fassung liege nur vor, wenn er dem Übergang durch Erbanfall materiell vergleichbar sei. Die Entscheidung steht insoweit im Widerspruch zu den zu § 13 Abs. 2a ErbStG ergangenen Verwaltungsanweisungen (gleich lautende Ländererlasse v. , BStBl I S. 905, Ziff. 3.1). Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der ab anzuwendenden Vorschrift der § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG und der dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen (gleich lautende Ländererl. v. , BStBl I S. 673, Rz. 32, R 56 ErbStR).
In Übereinstimmung mit den obersten FinBeh der anderen Länder bittet das FinMin, die Rechtsgrundsätze des - nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.