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Übersicht über die Rechtsprechung des BFH zur Umsatzsteuer im Jahr 1991
Leistungsaustausch § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
1. Handel einer Bank mit Lieferansprüchen auf Edelmetall für eigene und für Kundenrechnung
(BStBl 1991 II S. 193; LX97788) betr. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 10 UStG 1967.
Hinweis: Anm. in HFR 1991 S. 299.
Die Bank G betätigte sich im Edelmetallgeschäft sowohl für eigene Rechnung als auch für Rechnung der Kunden. Sie erwarb von der Schweizer B-Bank Lieferansprüche z. T. für eigene Rechnung, z. T. für Rechnung in- und ausländischer Kunden, an die sie die Ansprüche entgeltlich abtrat, oder sie übertrug an B erworbene Lieferansprüche gegen Entgelt zurück für eigene Rechnung oder für Rechnung in- und ausländischer Kunden.
Der BFH beurteilte die Rechtslage wie folgt:
Gegenstand der Verträge ist umsatzsteuerrechtlich nicht die Lieferung von Edelmetall, sondern der Lieferanspruch (da der Kaufpreis unabhängig von der Ausführung der Lieferung blieb). Es handelte sich also um sonstige Leistungen.
Beim Erwerb von Lieferansprüchen durch die G-Bank von der Schweizer B-Bank für Rechnung der G-Kunden handelte G in eigenem Namen, war also Leistungsempfänger. Fraglich war, ob die ”Weitergabe” der Lieferansprüche an die Kunden wieder eine entgeltliche Leistung durch G war. Das vernein...