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FinMin Saarland - S 3224

§ 109 BewG Berücksichtigung von Steuererstattungsansprüchen und -schulden

Der BFH hat im Urt. v. - II R 56/94 (BStBl 1997 II S. 796) den Ansatz betrieblicher Steuererstattungsansprüche, die sich aus noch zu erlassenden Änderungsbescheiden ergeben, bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den und damit bei der Vermögensteuer auf den verneint, weil nach Ansicht des Gerichts vor Erl. eines Änderungsbescheides noch ”keine vermögenswerte Rechtsposition” auf die Steuererstattung vorhanden sei.

Die Auffassung des BFH steht sowohl im Widerspruch zu Abschn. 47 Abs. 1 VStR 1983 als auch zu Abschn. 59 VStR 1995. Dort wird auf das materielle Entstehen des Steuererstattungsanspruchs abgestellt. Eine ”Sperrwirkung” der vorangegangenen Steuerfestsetzung ist für die Behandlung des Erstattungsanspruchs als Vermögenswert nicht vorgesehen. Diese Auffassung entspricht auch der Neuregelung im Anwendungserl. zur AO 1977 v. (BStBl 1998 I S. 630) zu § 38 AO.

Steuererstattungsansprüche und -schulden sind unter folgenden Voraussetzungen anzusetzen:

Steuererstattungsansprüche

1.1 Betriebliche Steuererstattungsansprüche sind in die Vermögensaufstellung eines bilanzierenden Gewerbetreibenden dann zu übernehmen, wenn sie am Stichtag zulässigerweise auch bilanzrechtlich anzusetzen sind (ebenso FG Köln, Urt. v.

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