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OFD Köln - S 3194

§ 90 BewG Einheitswertfeststellung für unbebaute Grundstücke: Analoge Anwendung des § 90 BewG bei der Wertermittlung für Außenanlagen

Befinden sich auf einem unbebauten Grundstück Außenanlagen, ist deren Wert bei der Wertermittlung für das unbebaute Grundstück zu berücksichtigen (vgl. Abschn. 7 Abs. 2 BewR Gr).

Bei der Ermittlung des Werts für die Außenanlagen gilt Abschn. 45 BewR Gr (vgl. Abschn. 7 Abs. 4 BewR Gr). Eine Angleichung an den gemeinen Wert durch analoge Anwendung des § 90 BewG kommt allerdings nicht in Betracht.

Es bestehen jedoch keine Bedenken, zur Anpassung an den gemeinen Wert, den für die Außenanlagen ermittelten Wert pauschal um 20 v. H. zu kürzen.

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