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§ 147 BewG Bedarfsbewertung für Bankgrundstücke
Nach dem FMS v. Az.: 34 - S 3014 - 25 - 9 082 (Bew-Kartei § 147 BewG K 4) sind eigengenutzte Bankgrundstücke im Ertragswertverfahren zu bewerten, wenn die Schätzung einer üblichen Miete möglich ist. Das wird im allgemeinen bei kleineren Bankfilialen zutreffen. Es hat sich aber gezeigt, daß die Abgrenzung ”kleinere Filialen” / ”größere Filialen” bzw. ”Bankhäuser” problematisch ist, weil auch regionale Bedingungen zu beachten sind: Eine große Filiale auf dem Lande kann in städtischen Bereichen als kleine bis mittlere Bank einzustufen sein und eine kleinstädtische große Filiale erreicht in größeren Städten u. U. nur ausnahmsweise das Kriterium ”Bankhaus”. Entsprechend schwierig gestaltet sich die Ableitung von Mietpreisen aus vergleichbaren Objekten.
Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ist daher wie folgt zu verfahren:
Unabhängig von regionalen Besonderheiten sind die Büroräume stets nach § 146 BewG zu bewerten, da für sie eine Schätzung der üblichen Miete möglich ist.
Die Behandlung von ausschließlich bankentypischen Räumlichkeiten wie Schalterhallen richtet sich nach festen Größen. Sie fallen allgemein bis zu einer Nutzfläche von 200 qm unter das Ertragswertverfahren. Gesonderte Tres...