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FinMin BaWü,

§ 147 BewG Bewertung von bebauten Grundstücken in Sonderfällen

1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Dieser Erlaß gilt für die Bewertung inländischer bebauter Grundstücke nach § 147 BewG

  • für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab und

  • für Zwecke der Grunderwerbsteuer ab .

2. Sachlicher Anwendungsbereich

Ist ein bebautes Grundstück nicht vermietet oder an Angehörige oder AN des Eigentümers vermietet und läßt sich für dieses Grundstück die übliche Miete nicht ermitteln, ist der Grundstückswert nach § 147 Abs. 2 BewG zu berechnen. Dies gilt insbesondere für Grundstücke mit Gebäuden, die zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet worden sind und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere Zwecke nutzbar gemacht werden können (§ 147 Abs. 1 Satz 2 BewG). Hiervon betroffen sind unter der Voraussetzung des Satzes 1 Grundstücke mit folgenden Gebäuden (Gewerbegrundstücke und sonstige Grundstücke):

  • Badehäuser,

  • Bootshäuser,

  • Gewächshäuser,

  • Hallenbäder,

  • Kliniken,

  • Kühlhäuser,

  • Laboratorien,

  • Lichtspielhäuser, Lichtspielzentren,

  • Molkereigebäude,

  • Parkhäuser, insbesondere Hoch- und Tiefgaragen sowie Parkpaletten,

  • Pförtnergebäude,

  • Produktionsgebäude,

  • Saalbauten,

  • Sanatorien,

  • Tankstellengebäude, insbesondere Verkaufs-, Personal- und Sanitär...

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