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§ 88 AO Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrundeliegenden Sachverhalt
In Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung dient es unter bestimmten Voraussetzungen der Effektivität der Besteuerung und allgemein dem Rechtsfrieden, wenn sich die Beteiligten über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts und über eine bestimmte Sachbehandlung einigen können (Nr. 1 Abs. 2 des Anwendungserl. zu § 88 AO).
Diese tatsächliche Verständigung kann nach der Rechtsprechung des BFH in jedem Stadium des Veranlagungsverfahrens, insbesondere auch anläßlich einer Außenprüfung und während eines anhängigen Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahrens getroffen werden. Von ihr kann auch bei Steuerfahndungsprüfungen bzw. nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens Gebrauch gemacht werden (vgl. Tz. 7.1). Beabsichtigten die Beteiligten, sich auf diese Weise über eine bestimmte Sachbehandlung zu verständigen, so sind die folgenden Grundsätze zu beachten:
1. Zulässigkeit
1.1 Die tatsächliche Verständigung ist ausschließlich im Bereich der Sachverhaltsermittlung zulässig.
1.2 Die tatsächliche Verständigung ist nicht zulässig
zur Klärung zweifelhafter Rechtsfragen,
über den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen,
über die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften und
wenn sie zu einem offensichtlich unzutreff...