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NWB Nr. 19 vom Seite 1453 Fach 6a Seite 123

BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuer im 2. Halbjahr 1991

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Günter Fella, Würzburg

I. Arbeitslohn § 19 EStG

1. Unentgeltlicher Haustrunk

(BStBl II S. 720; LX99318) betr. § 19 Abs. 1 und § 42d EStG; § 8 Abs. 3 EStG 1990; Abschn. 32 Abs. 1 Satz 3 LStR.

Hinweis: Anm. in HFR 1991 S. 591.

Die Gewährung unentgeltlichen Haustrunks (im Streitfall 2,5 Liter Bier arbeitstäglich) an AN des Brauereigewerbes ist ein geldwerter Vorteil und damit grds. steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt auch für die Streitjahre 1971 bis 1975. Durch die unentgeltliche Überlassung des Haustrunks wird der AN objektiv bereichert. Dabei kommt es nach dem Urt. des BFH nicht darauf an, ob der AN solche Ausgaben getätigt hätte, wenn er diesen Vorteil nicht kostenlos erhalten hätte. In dieser Zuwendung kann auch keine lohnsteuerfreie Aufwendung des ArbG zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes gesehen werden, weil der Haustrunk nicht zum Verzehr im Betrieb, sondern für zu Hause bestimmt ist. Auch die Gewährung des Vorteils in ganz überwiegendem Interesse des ArbG scheidet nach Auffassung des Senats bei einem Haustrunk aus, weil es sich um Sachwerte handelt, über die der AN außerhalb des Unternehmens frei verfügen kann, so daß die Zuwendungen als Gegenleistung für erbrachte Arbeit zu sehen sind. Von reinen Aufmerksamkeiten, die gesellscha...