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BFH-Rechtsprechung zur Gewerbesteuer im 1. Halbjahr 1998
Steuerpflicht, Steuergegenstand § 2 GewStG
1. Versicherungsberater übt gewerbliche Tätigkeit aus
(BStBl 1998 II S. 139; LX145267) betr. § 2 Abs. 1 GewStG; § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Der Kl. und Revisionskl. war nach der Mittleren Reife und einer dreijährigen Lehre bei einer Versicherungsfirma zuletzt als Abteilungsleiter, Prokurist und Ausbilder tätig. Nach einer entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Versicherungsfirma sowie als Gesellschafter-Geschäftsführer einer als Versicherungsmakler tätigen GbR ist er seit 1988 selbständig. Von 1957 bis 1959 besuchte der Kl. mit Erfolg einen zweijährigen Ausbildungsgang beim Institut für Berufsfortbildung der Versicherungswirtschaft Hamburg e. V. 1989 erteilte ihm der Präsident des LG Lübeck eine Teilerlaubnis nach dem RBerG für den Beruf des Versicherungsberaters. Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand„ darf er nicht führen; auch die Vermittlung von Versicherungsverträgen ist ihm nicht erlaubt. Seine Tätigkeit, die er nach der BRAGO abrechnet, stellt sich wie folgt dar: Ermittlung des Versicherungsbedarfs, Überprüfung bestehender Versicherungsverträge, Einholung von Versicherungsangeboten, Betreuung in Versicherun...