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NWB Nr. 27 vom Seite 2237 Fach 4a Seite 77

Lexikon der BFH-Entscheidungen im Jahr 1994 zur Körperschaftsteuer

von Regierungsrat a. D. Hans Sigl, München

Verdeckte Gewinnausschüttung

1. Einkaufs-GmbH einer Innung

(BStBl II S. 479; LX108932) betr. § 8 KStG.

Führt eine juristische Person des öffentlichen Rechts ihren Betrieb gewerblicher Art in der Rechtsform einer selbständigen inländischen Kapitalgesellschaft, so ist die Kapitalgesellschaft mit allen von ihr erzielten Einkünften unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die Einkünfte sind nach den allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln, zu denen auch § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG gehört.

Gründet eine Innung (= öffentlich-rechtliche Körperschaft) eine GmbH, um durch sie den zentralen Einkauf für die Innungsmitglieder durchführen zu lassen, so dient die Tätigkeit der GmbH sowohl den Eigeninteressen der Innung als auch denen der Innungsmitglieder.

Kehrt die Einkaufs-GmbH den erzielten Gewinn in Form von Umsatzrückvergütungen an die Innungsmitglieder aus, so kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen.

Die Einkaufs-GmbH zahlte die Umsatzrückvergütungen nur aufgrund einer allgemeinen und der Höhe nach nicht näher konkretisierten vertraglichen Verpflichtung gegenüber ihren Kunden. Dies ergibt sich aus ...