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OFD Magdeburg - S 0131

§ 31 AO Mitteilungen an die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und die Künstlersozialkasse

1. Nach § 31 Abs. 2 AO sind die FÄ berechtigt, die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse des Betroffenen den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung - Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung - und der Künstlersozialkasse zum Zweck der Festsetzung von Beiträgen mitzuteilen.

Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind gem. § 12 des 1. Sozialgesetzbuchs (SGB I) die in den §§ 19, 21, 21a, 22 und 23 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden, also

  • für Leistungen der Arbeitsförderung die Arbeitsämter und die sonstigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit (§ 19 Abs. 2 SGB I),

  • für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Bundesknappschaft und die Ersatzkassen (§§ 21 Abs. 2 SGB I),

  • für Leistungen der sozialen Pflegeversicherung die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen (§ 21a Abs. 2 SGB I),

  • für Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung die gewerblichen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallka...

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