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§ 175 AO Erlaß, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses
1. Rückwirkendes Ereignis
Der Erl., die Änderung oder die Aufhebung eines Steuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO setzt voraus, daß ein Ereignis eingetreten ist, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat.
Das Ereignis muß nachträglich, d. h. nach Erl. des Steuerbescheides eingetreten sein ( BStBl 1988 II S. 75) und sich für die Vergangenheit auswirken, d. h. den der Steuerfestsetzung bisher zugrunde gelegten Sachverhalt rückwirkend verändern. Dies unterscheidet die Änderungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO von der Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 AO wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel. Die Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 AO stellt darauf ab, daß die Kenntnis des FA bezüglich des bei Erl. des Steuerbescheides tatsächlich vorhandenen Sachverhalts nachträglich erweitert wird. Bei der Änderungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erfährt der steuerlich relevante Sachverhalt dagegen nachträglich und rückwirkend eine andere Gestaltung dadurch, daß nach Erl. des Steuerbescheides ein Ereignis eintritt, das vom FA bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt wurde, weil es z. B. als in der Zukunft liegend noch nicht bekannt oder vorhersehbar war. Die Möglichkeit der Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel i. S....BStBl 1988 II S. 863