Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 2440 - 1/18 - V B 2

KistG NRW Sachliche Zuständigkeit für die Bearbeitung von Einsprüchen in Kirchensteuersachen

Im Hinblick darauf, dass die tatsächlich festgesetzte (staatliche) Einkommensteuer aufgrund der - nach Maßgabe des § 51 a Abs. 2 EStG i.V.m. § 4 Abs. 2 KiStG NRW - vorzunehmenden Korrekturrechnungen in vielen Fällen nicht mehr die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer bildet, hat sich die Notwendigkeit einer Zuständigkeitsregelung für die Bearbeitung von Einsprüchen in Kirchensteuersachen ergeben.

Dem Kirchensteuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch zu. Für das Einspruchsverfahren gilt - vorbehaltlich des Absatzes 4 - Folgendes:

Der Einspruch ist bei der sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Steuerbescheids ergebenden kirchlichen Stelle einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die kirchliche Stelle (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 KiStG NRW).

Nach § 14 Abs. 6 KiStG NRW kann der Kirchensteuerpflichtige mit dem Einspruch gegenüber der kirchlichen Stelle jedoch keine Einwendungen gegen die zugrunde gelegte Maßstabsteuer (d.h. gegen die Höhe der vom Finanzamt ermittelten Einkommensteuer, die die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer bildet) erheben. Daraus folgt, dass die zutreffende Ermittlung der Einkommensteuer, auch soweit sie eigens für Kirchensteuerzwecke nach Maßgabe des § 51 a Abs. 2 EStG i.V.m. § 4 Abs. 2 KiStG NRW - abweichend von der tatsächlich festgesetzten (staatlichen) Einkommensteuer - besonders zu berechnen ist, allein dem Finanzamt obliegt. Über Einwendungen gegen die Höhe der der Kirchensteuer-Festsetzung zugrunde gelegten Einkommensteuer hat daher stets das Finanzamt zu entscheiden. Ändert sich die Einkommensteuer, führt dies zu einer entsprechenden Änderung der Kirchensteuer. Einer Beteiligung der kirchlichen Stelle bedarf es dabei nicht. Entsprechendes gilt, wenn im Falle eines festgesetzten besonderen Kirchgelds (vgl. hierzu Erlass vom - Az.: w.o. -) Einwendungen gegen die Höhe des vom Finanzamt als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegten zu versteuernden Einkommens erhoben werden.

Die kirchliche Stelle ist danach nur dann für die Bearbeitung des Einspruchs zuständig, wenn er sich auf Gründe stützt, die nicht mit der Berechnung der Einkommensteuer bzw. des zu versteuernden Einkommens zusammenhängen. Wird ein solcher Einspruch beim Finanzamt eingelegt, hat das Finanzamt das Einspruchsschreiben an die zuständige kirchliche Stelle weiterzuleiten. Umgekehrt wird die kirchliche Stelle einen bei ihr eingelegten Einspruch an das zuständige Finanzamt abgeben, wenn er sich gegen die Höhe der vom Finanzamt ermittelten Bemessungsgrundlage richtet.

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S 2440 - 1/18 - V B 2

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


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Fundstelle(n):
KAAAA-82334