OFD Düsseldorf - S 3108 – 2 – St 235 D

§ 79 BewG Einheitsbewertung des Grundvermögens
Maßgebliche Jahresrohmiete/übliche Miete bei Objekten, die auf Grundlage des Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) gefördert werden

Mit Wirkung vom ist das II WoBauG aufgehoben worden und das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) in Kraft getreten, vgl. BgBl I Nr. 48/2001. In § 46 Abs. 2 dieses Gesetzes hat der Bund die Länder ermächtigt, bis zum noch Bewilligunsbescheide auf der Grundlage des II WoBauG zu erteilen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat von dieser Ermächtigungsgrundlage nur für den Mietwohnungsbau Gebrauch gemacht. Die Bewilligungsbehörden werden demzufolge die Finanzämter nur noch von der Förderung des Neubaus von Miet- und Genossenschaftswohnungen im ersten Förderweg (II WoBauG) unter Verwendung des vorgeschriebenen Musters benachrichtigen.

Die Förderung von selbst genutzten Wohneigentum erfolgt bereits seit dem auf Grundlage des WoFG. Das Förderdarlehen für den Bau oder den Ersterwerb von Eigentumsmaßnahmen ist mit verschiedenen Auflagen verbunden, gleichwohl kann der Eigentümer eines geförderten Objektes dieses jederzeit zu marktüblichem Mietzins vermieten.

Es handelt sich mithin um eine Fördermaßnahme, die nach dem eingeführt wurde und somit die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt nicht beeinflussen kann. Demnach ist als Jahresrohmiete ab dem für öffentlich gefördertes, selbst genutztes Wohneigentum stets die Marktmiete für frei finanzierte Nachkriegsbauten anzusetzen.

Eine Mitteilung im Sinne des § 29 Abs. 3 BewG über die Bewilligung öffentlicher Mittel für den Bau oder Ersterwerb von Wohnungseigentum erfolgt nicht mehr.

Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v. - S 3108 – 2 – St 235 D
OFD Münster v. - S 3202 – 51 – St 23-35 MS

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Fundstelle(n):
YAAAA-82270