§ 22 BewG Zurechnungsfortschreibung bei herrenlosen Grundstücken
Hat der Eigentümer eines Grundstücks gem. § 928 Abs. 1 BGB das Eigentum dadurch aufgegeben, dass er dem Grundbuch gegenüber den Verzicht erklärt hat und der Verzicht im Grundbuch eingetragen wurde, so steht das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks gem. § 928 Abs. 2 BGB dem Fiskus des Bundesstaats zu, in dessen Gebiet das Grundstück liegt.
Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt. Verzichtet der Fiskus auf sein Aneignungsrecht, bleibt das Grundstück "herrenlos".
Eine gesetzliche Regelung, wie bei der Einheitsbewertung und der Grundsteuermessbetragsveranlagung mit solchen herrenlosen Grundstücken zu verfahren ist, existiert nicht.
Die OFD bittet in Zukunft wie folgt zu verfahren:
Mit Eigentumsverzicht ist das Grundstück dem bisherigen Eigentümer nicht mehr zuzurechnen. Das hat zur Folge, dass er nicht mehr Schuldner der Grundsteuer gem. § 10 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) ist. Es ist daher sinnvoll, dem bisherigen Eigentümer mitzuteilen, dass ihm das Grundstück auf den dem Verzicht folgenden 01.01. des Kalenderjahres nicht mehr zuzurechnen ist und die Steuerpflicht endet.
Die Zurechnungsfortschreibung und die Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrages sind vorzunehmen auf: "Ohne Eigentümer (Eigentumsverzicht nach § 928 BGB)", wobei die Grundstücksart, die Höhe des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages unverändert bleiben.
Um den zuvor gemachten Ausführungen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Finanzamt in der Regel erst auf Antrag des bisherigen Eigentümers von dem herrenlosen Grundstück Kenntnis erlangt, sind die Bescheide dem bisherigen Eigentümer bekannt zu geben.
Den zuständigen Gemeinden sind die Gemeindeausfertigungen der Grundsteuermessbetragsveranlagung zu übersenden.
OFD Magdeburg v. - S 3106 - 14 - St 275 V
Fundstelle(n):
HAAAA-82267