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§ 142 Abs. 2 BewG Bewertung von Brennrechten für Zwecke der Erbschaftsteuer
FMS vom Az.: 34 - S 3225c -001-11941/02
Gemäß § 142 Abs. 2 Satz 1 BewG erfolgt für den landwirtschaftlichen Nebenbetrieb Brennerei die Ermittlung des Betriebswertes für Zwecke der Erbschaftsteuer nach dem Einzelertragswertverfahren. Bei der Ermittlung des Einzelertragswertes ist die individuelle Ertragsfähigkeit des Betriebs zum Besteuerungszeitpunkt unter Anwendung der Wertverhältnisse zum zu beachten (§ 138 Abs. 1 Satz 2 BewG). Ertragswert ist nach § 142 Abs. 1 Satz 2 BewG das 18,6fache des nachhaltig erzielbaren Reinertrags. Bei der Beurteilung dieser Nachhaltigkeit ist nicht nur auf die Verhältnisse zum selbst abzustellen, sondern die Entwicklung in einem begrenzten Zeitraum zu berücksichtigen. Hierbei kann eine Tendenz, die am Stichtag erkennbar eine Steigerung oder Minderung des Reinertrags erkennen lässt, in die Betrachtung einbezogen werden.
Unter Berücksichtigung vorstehender Rechtsgrundsätze ist bei der Ermittlung des Einzelertragswerts für den landwirtschaftlichen Nebenbetrieb Brennerei nach § 142 Abs. 2 Satz 2 BewG im Hinblick auf die ungewisse Zukunft des Branntweinmonopols zum höchstens der Verkehrswert des Brennrechtes anzusetzen.