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Überblick über die Rechtsprechung des BFH zur Finanzgerichtsordnung im Jahr 1996
I. Gerichtsverfassung
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt keinen Anspruch auf Bestimmung eines bestimmten Mitglieds des Senats zum Berichterstatter ( BStBl 1996 II S. 153).
Das Recht auf den gesetzlichen Richter wird grds. nicht dadurch verletzt, daß nach der Umsetzung eines Richters der zuständige Senat in einer anderen als der bisherigen personellen Besetzung entscheidet, und zwar auch dann nicht, wenn der ausgeschiedene Richter bis zu seinem Ausscheiden als Berichterstatter in der Sache tätig gewesen war. Die Vorschrift des § 21e Abs. 4 GVG, derzufolge das Präsidium anordnen kann, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans zuständig bleibt, enthält nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine Möglichkeit, aber keine Verpflichtung ( BStBl II S. 523).
II. Allgemeine Verfahrensvorschriften
1. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
Einwendungen gegen den Vollstreckungsakt im Rahmen der nach § 251 und § 257 AO zulässigen Vollstreckung und die Ansprüche gegen das FA als Vollstreckungsbehörde auf ein bestimmtes Tätigwerden im Rahmen des § 257 AO können nach Durchführung des Vorverfahrens je nachdem mit der Anfech...BStBl II S. 511