Gehörsrüge: Prozesskostenhilfe und Gerichtsgebühr für die Zurückweisung der Anhörungsrüge
Gesetze: § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO, § 321a ZPO, Nr 1700 GKVerz, Nr 1500 GKVerz
Instanzenzug: Hanseatisches Az: 13 U 212/11vorgehend Az: 328 O 512/09 Urteil
Tenor
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Kassenzeichen ... - wird zurückgewiesen.
Der Kostenansatz ist richtig. Für das Verfahren nach § 321a ZPO, mit dem die Abhilfe bei einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden kann, ist Prozesskostenhilfe gesondert zu beantragen (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn. 18a; vgl. , juris). Da der Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt hat, ist für die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge durch Senatsbeschluss vom die Festgebühr gemäß KV 1700, 2500 in Höhe von 50 € entstanden (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn. 18a.; PG/Thole, ZPO, 5. Aufl., § 321a Rn. 20).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Wiechers Joeres Ellenberger
Matthias Menges
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Fundstelle(n):
MAAAI-12612