§ 8 EStG Steuerliche Bewertung der Dienstwohnungen der Geistlichen
Die Bewertung der unentgeltlich oder verbilligt an Geistliche überlassenen Dienstwohnungen ist von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder mit dem Ziel einer bundeseinheitlichen Verfahrensweise erneut erörtert worden. Nach dem Ergebnis der Besprechung gilt ergänzend zur Bezugsverfügung Folgendes:
Für die Berechnung des zu besteuernden geldwerten Vorteils ist gem. § 8 Abs. 2 EStG, R 31 Abs. 6 LStR der ortsübliche Mietwert für eine nach Baujahr, Lage und Ausstattung vergleichbare Wohnung zugrunde zu legen.
In die Berechnung des Mietwerts der Wohnung ist auch ein häusliches Arbeitszimmer des Geistlichen mit einzubeziehen; der Geistliche kann die Aufwendungen hierfür – bei Vorliegen der Voraussetzungen – als Werbungskosten abziehen. Außer Betracht bleiben Räume, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Amts- oder Dienstzimmer bzw. Büro ausgewiesen werden und eine tatsächliche Abgrenzung zu den Wohnräumen erkennbar ist. Solche Abgrenzungsmerkmale sind z. B. die (Teil-)Möblierung des Büros durch den Arbeitgeber, die Erfassung der Energiekosten über gesonderte Zähler oder die räumliche Trennung durch eine separate Eingangstür.
Das – entschieden, dass bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils bei einer vom Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Wohnung ein Abschlag von der ortsüblichen Miete vorzunehmen ist, wenn eine enge räumliche Verbindung der zur Verfügung gestellten Wohnung mit der Erfüllung der beruflichen Verpflichtungen besteht. Bei den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder besteht Einvernehmen, dass die Grundsätze des Urteils berufsunabhängig gelten müssen und deshalb auch bei Pfarrerwohnungen wegen dienstlicher Mitbenutzung ein Abschlag vom Mietwert zulässig ist, soweit sich Beeinträchtigungen aus der engen baulichen Verbindung von Diensträumen und privaten Räumen ergeben, z. B. weil der dienstliche Besucherverkehr zwangsläufig auch Teile der privaten Räume (Flur und/oder Toilette, Durchgangszimmer) berührt und diese Beeinträchtigungen nicht bereits bei der Feststellung des Mietwerts selbst berücksichtigt worden sind. Allein die Tatsache, dass die Pfarrerwohnung z. B. zentrale Anlaufstelle ist und etwa das Wohnzimmer gelegentlich dienstlich mitbenutzt wird, kann jedoch keinen Abschlag rechtfertigen.
Ein Abschlag für berufsbedingte Beeinträchtigungen ist auch nicht zulässig bei einer für den Pfarrer angemieteten Wohnung ( BFH/NV 1986 S. 52).
Der ggf. in Betracht kommende Abschlag ist je nach der Intensität der Nutzung der Diensträume und dem Umfang der gemeinsamen Nutzung der von dem dienstlichen Besucherverkehr berührten privaten Räume zu bestimmen.
OFD Koblenz v. - S 2334 A
Fundstelle(n):
IAAAA-82031