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NWB Nr. 38 vom Seite 2935

Häusliches Arbeitszimmer - Ausufernde Kasuistik im Dienst der Gerechtigkeit

von Wirtschaftsprüfer Steuerberater Bruno Gassner und Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer Steuerberater Alf Andrews, Stuttgart

Seit 1996 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Einrichtung grundsätzlich auch dann nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn eine ausschließlich berufliche Nutzung vorliegt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG). Eine Ausnahme von diesem Abzugsverbot gilt nur dann, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt. Die abziehbaren Aufwendungen werden jedoch in diesem Fall auf 1 250 € im Jahr begrenzt. Auch diese Einschränkung entfällt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet.

Es mag sein, dass vor dieser gesetzlichen Regelung Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer nahezu uferlos geltend gemacht worden sind und dass wegen des unkontrollierbaren Bezugs zum privaten Wohnen eine Einschränkung sinnvoll und geboten gewesen ist. Im Detail ist die Regelung jedoch wenig ausgegoren. Sie ist nur schwer verständlich und wird in der Literatur wegen der unsystematisch...BStBl 2000 II S. 7BStBl 2003 II S. 185BStBl 2000 II S. 162