OFD Hannover - G 1400 – 382 – StO 231 G 1400 – 1355 – StH 241

§ 2 GewStG Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte von Krankengymnasten/Physiotherapeuten aus dem sogenannten medizinischen Gerätetraining

Die Tätigkeit von Krankengymnasten ist in der Regel als Katalogberuf eine freiberufliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Zunehmend werden Fälle bekannt, in denen Krankengymnasten in ihren Praxen Fitnessgeräte zur Nutzung im Rahmen des sogenannten medizinischen Gerätetranings (MGT) anbieten. Beim MGT handelt es sich um eine reine Präventivmaßnahme im Anschluss an eine ärztlich verordnete Maßnahme. Eine ärztliche Verordnung liegt beim MGT regelmäßig nicht vor.

Entsprechend einer Abstimmung unter den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird dazu folgende Auffassung vertreten:

Krankengymnasten treten mit einem entsprechenden Angebot in Wettbewerb zu den Betreibern von gewerblichen Fitnessstudios. Soweit Krankengymnasten MGT anbieten, handelt es sich nicht mehr um eine heilberufliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Aus diesem MGT erzielen sie vielmehr gewerbliche Einkünfte. Dies gilt auch dann, wenn – ausnahmsweise – für ein MGT eine ärztliche Verordnung vorliegen sollte.

Das MGT ist grundsätzlich zu unterscheiden von der – ärztlich verordneten – gerätegestützten Krankengymnastik (GKG), die an denselben Geräten vorgenommen werden kann. Die GKG ist seit dem in den Heilmittelrichtlinien enthalten. Vorgesehen ist danach u. a., dass maximal drei Patienten gleichzeitig behandelt werden und eine kontinuierliche Aufsicht zur Korrektur der Bewegungsabläufe vorhanden ist. Insoweit liegen bei der GKG grundsätzlich Einkünfte i. S. d. § 18 EStG vor. Dies gilt auch dann, wenn – ausnahmsweise – keine ärztliche Verordnung vorliegen sollte.

Werden gewerbliche Einkünfte festgestellt, ist dabei zu beachten, dass bei Praxen von Einzelpersonen eine Trennung in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte möglich ist, während bei Personengesellschaften die ”Abfärberegelung” des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Umqualifizierung sämtlicher erzielter Einkünfte zu Einkünften aus Gewerbebetrieb) gilt.

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