OFD Hannover - S 2705 – 9 – StO 214 S 2705 – 23 – StH 231

§ 1 KStG Betriebsfonds bei Erzeugerorganisationen

Begriff des Betriebsfonds

Seit 1997 können Erzeugerorganisationen nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vom (im Folgenden: VO) einen Betriebsfonds einrichten. Dieser Betriebsfonds wird mit Finanzbeiträgen (Umlagen) der angeschlossenen Erzeuger und mit Beihilfen der Gemeinschaft gespeist. Dazu muss die Erzeugerorganisation den in Art. 11 ff. der VO im Einzelnen genannten Voraussetzungen entsprechen, d. h. es muss sich um eine sog. anerkannte Erzeugerorganisation handeln, und der Zweck der Betriebsfonds muss gem. Art. 15 Abs. 2 der VO entweder der Finanzierung von Marktrücknahmen oder eines operationellen Programms dienen, dass von den zuständigen innerstaatlichen Behörden gem. Art. 15 Abs. 4 sowie Art. 16 Abs. 1 der VO genehmigt sein muss. Die Genehmigung ist wiederum Voraussetzung für die Beihilfegewährung der Gemeinschaft. Die finanziellen Beihilfen der Gemeinschaft umfassen höchstens 50 v. H. der tatsächlichen Ausgaben für die Marktrücknahme oder das operationelle Programm und werden nur gewährt, wenn die Mitglieder der Erzeugerorganisationen ebenfalls mindestens 50 v. H. der Gesamtkosten in den Betriebsfonds eingezahlt haben.

Körperschaftsteuerrechtliche Einordnung des Betriebsfonds

Jeder einzelne Betriebsfonds, der aufgrund der VO von anerkannten Erzeugerorganisationen eingerichtet wird, ist Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Das Zweckvermögen bleibt zwar rechtlich im Eigentum der betreffenden Erzeugergemeinschaft, wirtschaftlich ist es jedoch als selbständig anzusehen, da die Vermögensteile der Verfügungsmacht der Erzeugergemeinschaft so entzogen sind, dass die Erfüllung des besonderen Zwecks nicht mehr vom Willen der Erzeugergemeinschaft abhängt. Die Erzeugergemeinschaft ist als rechtlicher Eigentümer gehindert, das Vermögen für eigene Zwecke zu verwenden. Der Betriebsfonds ist als Zweckvermögen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG).

Einkommen des Betriebsfonds

Körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte des Betriebsfonds sind insbesondere die Erträge aus der Anlage des Vermögens. Die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisationen an den Betriebsfonds zu leistenden Finanzbeiträge (Umlagen) und die Zuschüsse der EG sind dagegen keine Einkünfte des Betriebsfonds im Sinne des § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 EStG. Andererseits sind die Aufwendungen, die entsprechend der Zweckbestimmung aus dem Vermögen des Betriebsfonds geleistet werden, nach § 10 Nr. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Betriebsfonds nicht abziehbar. Dazu gehören auch Mittel, die an die Mitglieder der Erzeugerorganisation und der EG zurückgezahlt werden, falls sich bei dem Betriebsfonds ein Überschuss ergibt.

Aktivierung des Anspruchs auf Beihilfe der Gemeinschaft

Forderungen sind zu aktivieren, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn eine Forderung entweder zivilrechtlich entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest gerechnet werden kann ( BStBl 2001 II S. 349). Mit der Genehmigung des operationellen Programms für den Betriebsfonds der Erzeugerorganisation durch die Landesbehörde ist die Beihilfegewährung seitens der Gemeinschaft sicher und somit eine Aktivierung der Forderung vorzunehmen.

Behandlung der Finanzbeiträge (Umlagen) der Mitglieder der Erzeugerorganisationen

Die Finanzbeiträge (Umlagen) der Mitglieder der Erzeugerorganisationen an den Betriebsfonds sind nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst und daher bei den Mitgliedern Betriebsausgaben.

Diese Verfügung entspricht inhaltlich den MF-Erlassen vom - S 2734-48-31 und vom – S 2734-48-312 -.

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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
CAAAA-81865