§ 1 KStG Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Kirchenkreisverwaltungen i. S. von Art. 12 der Kirchenkreisordnung
Gemäß Artikel 3 des Güstrower Kirchenvertrags vom (GVOBl. M.-V. 1994 S. 559) sind die Evengelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche sowie ihre Gliederungen jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dies gilt auch für die jeweiligen Kirchgemeinden.
Die Landeskirche selbst gliedert sich in Kirchenkreise, die ihrerseits kirchliche Verwaltungsbezirke darstellen (Art. 1 I Kirchenkreisordnung), in denen wiederum die in Probsteien zusammengeschlossenen Kirchgemeinden zusammengefasst werden (Art. 1 II Kirchenkreisordnung). Der Kirchenkreis selbst weist ebenfalls den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf (Art. 3 Kirchenkreisordnung).
Im Kirchenkreis werden u. a. gemeinschaftliche Verwaltungsaufgaben der Kirchgemeinden sowie solche Aufgaben, die von der Landeskirche auf den Kirchenkreis übertragen worden sind, wahrgenommen (Art. 2 II Kirchenkreisverordnung). Zur Erfüllung der vorstehenden Verwaltungsaufgaben haben die Kirchenkreise rechtlich unselbständige Kirchenkreisverwaltungen eingerichtet, die u. a. die jeweiligen Kirchgemeinden bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Beschlüsse beraten (Art. 12 Kirchenkreisordnung) und darüber hinaus für letztere auch Aufgaben des Haushalts- und Kassenwesens wahrnehmen können (§§ 59 III, 68 III Kirchgemeindeordnung). Die Kirchenkreisverwaltungen verwalten überdies auch das Vermögen der örtlichen Kirchen (§ 59 II Kirchgemeindeordnung). Letztere stellen - neben den Kirchgemeinden selbst - eigenständige Rechtsträger kirchlichen Vermögens im Bereich der jeweiligen Kirchgemeinden dar (§ 56 Kirchgemeindeordnung).
Die Finanzierung der Kirchenkreisverwaltungen erfolgt durch Beiträge der Kirchgemeinden und Zuschüsse der Landeskirche aus deren Haushaltsmitteln.
Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Kirchenkreise im Hinblick auf die im Rahmen ihrer Kirchenkreisverwaltungen erfolgenden Beratungstätigkeiten sowie erbrachten Buchführungs- sowie sonstigen Verwaltungsleistungen ggf. einen steuerlich relevanten Betrieb gewerblicher Art (BgA) i. S. des § 4 KStG begründen.
Hierzu vertritt die OFD Rostock folgende Rechtsauffassung:
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdÖR) unterliegen nur insoweit der Ertragsbesteuerung, als sie BgA i S des § 4 KStG unterhalten Hinsichtlich der Umsatzsteuer wird der körperschaftsteuerlichen Betrachtungsweise gefolgt (Hinweis auf § 2 III UStG: ⇒ jPdÖR sind nur im Rahmen ihrer BgA i. S. des § 4 KStG und etwaiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe Unternehmer).
Nach Maßgabe des § 4 KStG können allerdings nur solche Tätigkeiten der Kirchenkreisverwaltungen zu einem BgA führen, die nicht als hoheitliche anzusehen oder der bloßen Vermögensverwaltung zuzurechnen sind. Der Umfang der originär kirchlichen und damit dem Grunde nach der hoheitlichen Tätigkeitssphäre zuzurechnenden Aufgaben lässt sich u. a. aus der Regelung des § 54 II AO ableiten: Danach ist u. a. auch die Verwaltung des Kirchenvermögens einschließlich der Besoldung der Bediensteten ausdrücklich als kirchliche Aufgabe benannt.
Dementsprechend wird die Rechtsauffassung vertreten, dass die benannten durch die Kirchenkreisverwaltungen ausgeübten Verwaltungstätigkeiten auch dann als steuerlich irrelevant anzusehen sind, wenn diese gegen Beiträge oder Kostenumlagen den von ihnen betreuten Kirchgemeinden oder anderen ihnen unter bzw. übergeordneten öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaften gegenüber erfolgen.
Soweit ein Kirchenkreis der Art nach als hoheitlich anzusehende Verwaltungstätigkeiten ausübt, die originär dem Zuständigkeitsbereich der Kirchenkreisverwaltung eines anderen Kirchenkreises zuzurechen sind (sog. ”Beistandsleistungen”), gelten diese nach derzeitiger Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ebenfalls als hoheitlich und sind deshalb nicht zu besteuern.
Sollte die Finanzverwaltung ihre grundsätzliche Position zu dieser steuerlichen Behandlung von Beistandsleistungen jedoch revidieren, würde insoweit für die Zukunft ggf. eine erneute Prüfung erforderlich werden, ob derartige Sachverhalte eine Steuerpflicht der Kirchenkreisverwaltungen auslösen könnten.
Ob Kirchenkreisverwaltungen über die vorstehend erörterten Verwaltungstätigkeiten hinaus möglicherweise auch ihrer Art nach wirtschaftliche Leistungen erbringen, die bereits nach allgemeinen Grundsätzen als BgA anzusehen sein könnten (z. B. die Übernahme von Grabpflegeleistungen im Rahmen der Friedhofsverwaltung [A. 5 XXII KStR 1995]), wäre anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.
OFD Rostock v. - S 2706 - 6/03 - St 24a
Fundstelle(n):
WAAAA-81828