Vorrangige Befriedigung von Ansprüchen der Verletzten: Verbindliche Erklärung im Feststellungsverfahren
Gesetze: § 111i Abs 5 StPO, § 111i Abs 6 StPO
Instanzenzug: Az: 620 KLs 6/10 Urteil
Gründe
1Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich der ausgeurteilte Verfallsbetrag bedarf der Korrektur, weil nach den Urteilsfeststellungen 509.244,29 € an Rückzahlungen an die Anleger geleistet worden sind, die keine Berücksichtigung gefunden haben. Nach § 111i Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 StPO sind aber solche Leistungen der Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen (vgl. , BGHSt 56, 39 Rn. 10). Insoweit besteht für das Tatgericht kein Raum für ein Ermessen.
2Ein Ermessen im Sinne eines weiteren Abzugs auf der Grundlage der Härtefallregelung des § 73c StGB (vgl. BGH aaO Rn. 14 f.) wollte das Landgericht ersichtlich nicht anwenden. Damit ist über den Antrag des Generalbundesanwalts hinaus zugunsten der Angeklagten auf die um die Rückzahlungen gekürzte Summe durchzuentscheiden. Allein dieser Betrag ist im Urteilstenor anzugeben (BGH aaO Rn. 13). Eine Aufzählung der Geschädigten im Einzelnen hat zu unterbleiben. Dementsprechend hat der Senat den Tenor hinsichtlich des Verfallsausspruchs neu gefasst.
3Soweit der Generalbundesanwalt eine Zurückverweisung weiterhin zur Ermittlung im Urteil nicht festgestellter zusätzlicher Zahlungen zu erwägen gegeben hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Schadensersatzleistungen der Angeklagten schmälern nach § 111i Abs. 5 StPO zugleich die Höhe des Verfallsbetrags (Nr. 1), selbst wenn diese nicht durch die Verwertung von beschlagnahmtem Vermögen erbracht wurden (Nr. 2). Zu welchem Zeitpunkt diese Leistungen erfolgt sind, ist dabei unerheblich. Der verbindlichen Klärung, ob und in welchem Umfang die Ansprüche der Verletzten erfüllt sind, dient – soweit überhaupt verbliebene Vermögenswerte vorhanden sein können – das Feststellungsverfahren nach § 111i Abs. 6 StPO. In diesem Verfahren wird dann zugleich der Umfang des staatlichen Rechtserwerbs bestimmt. Nur dieses Ergebnis ist letztlich praktikabel, weil so verhindert wird, dass das Tatgericht einzelnen Vollstreckungsversuchen einer (wie hier) Vielzahl von Gläubigern nachgehen muss, deren Erfolgsaussicht häufig unklar ist. Dies würde eine mit dem Zügigkeitsgebot in Strafsachen nicht zu vereinbarende Verzögerung des Hauptverfahrens nach sich ziehen.
4Der Senat schließt aus, dass eventuell weitere feststellbare Rückzahlungen Einfluss auf die Strafzumessung bei den beiden Angeklagten haben könnten, zumal die Strafkammer sich mit den sichergestellten Vermögenswerten sehr detailliert auseinandergesetzt hat.
Basdorf Raum Brause
Schneider Bellay
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XAAAI-08360