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NWB Nr. 3 vom Seite 181

Zulässigkeit der Außenprüfung bei eingeleitetem Steuerstrafverfahren

Verfasser: Wirtschaftsprüfer Steuerberater Bruno Gassner und Rechtsanwalt Steuerberater Alf Andrews, Esslingen

Nach § 194 Abs. 1 Satz 1 AO dient die Außenprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. Den Stpfl. treffen umfangreiche Mitwirkungspflichten (§ 200 AO), die gegenüber den allgemeinen Mitwirkungspflichten der §§ 90, 93 ff. AO noch erweitert werden (§ 200 Abs. 1 Satz 4 AO).

Für das Steuerstrafverfahren gelten nach § 385 Abs. 1 AO die Vorschriften der StPO. Dabei steht es den Beschuldigten frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beschuldigter ist, gegen wen konkret ermittelt wird.

Aus § 393 Abs. 1 AO kann geschlossen werden, daß Besteuerungsverfahren und Strafverfahren unabhängig nebeneinander stehen. Allerdings sind in Besteuerungsverfahren Zwangsmittel nach § 328 AO gegen den Stpfl. nicht zulässig, wenn er dadurch gezwungen wird, sich selbst zu belasten. Weigert sich der Stpfl., an der Besteuerung mitzuwirken, können die Besteuerungsgrundlagen aber geschätzt werden.

Der entschieden, daß auch die Erweiterung des Prüfungszeitraums einer Außenprüfung nicht durch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens für diesen Erweiterungszeitraum gehindert sei.

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Anordnung, den Prüfungszeitraum zu erweitern, im Hinblick auf das bereits eingeleitete Strafverfahren...