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NWB Nr. 24 vom Seite 2155

Zusammenrechnung mehrerer sich zeitlich überschneidender Bauausführungen

Verfasser: Wirtschaftsprüfer Steuerberater Dipl.-Kaufmann Norbert Jakobs, Düsseldorf

Entsprechend der Katalogaufzählung des § 12 Satz 2 Nr. 8 AO ist eine Bauausführung oder Montage insbesondere dann als Betriebsstätte anzusehen, wenn sie länger als sechs Monate dauert. Eine Zusammenrechnung mehrerer Bauausführungen oder Montagen desselben Unternehmens zu einer Betriebsstätte erfolgt, wenn entweder eine von mehreren zeitlich ”nebeneinander bestehenden” Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauert (§ 12 Satz 2 Nr. 8 Buchst. b AO) oder aber mehrere ohne Unterbrechung ”aufeinander folgende” Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern (§ 12 Satz 2 Nr. 8 Buchst. c AO). Anders als im Abkommensrecht wird im deutschen Steuerrecht neben dem zeitlichen Moment kein weiterer funktionaler oder sonstiger Zusammenhang zwischen den einzelnen Baustellen gefordert.

In seinem Urt. v. hatte der BFH nun über die Zusammenrechenbarkeit einer dritten Fallkonstellation zu entscheiden. Das betreffende Unternehmen hatte in unterschiedlichen Gemeinden Deutschlands örtlich fortschreitende Baustellen betrieben, deren einzeln betrachtete Bestehensdauer kaum mehr als jeweils einen Monat betrug. Zwar überstieg in einem Einzelfall die Dauer der Bauausführung die Sechs-Monats-Frist, da jedoch zwischenzeitlich g...