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NWB Nr. 7 vom Seite 421

Überlassen von Wissen als verdeckte Gewinnausschüttung

Verfasser: Wirtschaftsprüfer Steuerberater Dipl.-Kaufmann Richard Schröder, Ratingen

Während Nebentätigkeiten bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH i. d. R. nur zu arbeitsrechtlichen Problemen führen können, können sich zusätzlich körperschaftsteuerliche Probleme ergeben, wenn der Geschäftsführer auch Gesellschafter der GmbH ist. Die steuerliche Rechtsprechung zum Wettbewerbsverbot bei beherrschenden Gesellschaftern und beim Gesellschafter-Geschäftsführer hat das und v. 29. 6. 1993 zusammengefaßt.

Besonderheiten ergeben sich beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Nach der Rechtsprechung des BGH unterliegt der Alleingesellschafter-Geschäftsführer zivilrechtlich so lange keinem Wettbewerbsverbot, als er der GmbH Vermögen entzieht, das zur Deckung des Stammkapitals der GmbH nicht benötigt wird. Selbst wenn ein Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, kann der Alleingesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner umfassenden Dispositionsbefugnis dieses Wettbewerbsverbot jederzeit aufheben. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann daher nur dann vorliegen, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer Informationen oder Geschäftschancen der GmbH, d. h. Wissen, das die GmbH besitzt oder erworb...