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Mietzins aus Unterhaltsleistungen
Gestaltungsmißbrauch wird angenommen, wenn Eltern studierenden Kindern einerseits Unterhalt zahlen und die Kinder aus diesen Mitteln andererseits Wohnungen von den Eltern mieten und die Eltern daraus Verluste aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Die negativen Einkünfte bleiben unter Hinweis auf § 42 AO unberücksichtigt. Gegen diese Rechtsprechung ist Kritik laut geworden. Ob diese berechtigt ist, hat der IX. Senat des BFH in zwei neueren Entscheidungen offengelassen, weil die Verhältnisse anders lagen und deshalb die Vermietung anerkannt worden ist. Schon in einem Urt. aus 1994 hat der BFH keinen Gestaltungsmißbrauch gesehen, weil die Kinder für den Unterhalt und die Mietzinszahlung ausreichende größere Beträge zuvor geschenkt erhielten. In einem weiteren Urteilsfall lag der Sachverhalt so, daß die Eltern ihren beiden studierenden Kindern eine Wohnung ihres Zweifamilienhauses vermieteten. Die Eltern zahlten den Kindern jeweils 1 000 DM monatlich als Unterhalt und hatten ihnen außerdem nach dem Abitur 20 000 DM geschenkt. Dieser Betrag reichte nach Auffassung des BFH aus, um für absehbare Zeit daraus die Miete zu finanzieren. Deshalb war die Vermietung (...