Verfahrensgebühr bei doppelter Klageerhebung: Kostenauswirkung
der Verfahrensverbindung – Erfordernis der Kassenidentität bei
Aufrechnung
Leitsatz
Das versehentliche Einreichen zweier Klagen mit demselben Klagegegenstand kann der Entstehung der Verfahrensgebühr allenfalls
dann entgegenstehen, wenn sich für die Eingangsstelle des Gerichts schon bei formaler Betrachtung der jeweiligen Klageschrift
eine Verfahrensidentität aufdrängen muss.
Die Verbindung dieser beiden Verfahren hat auf die bereits entstandenen Gerichtsgebühren keine Auswirkung.
Die Aufrechnung einer Gerichtskostenforderung gegen einen von der Finanzkasse auszugleichenden Kostenerstattungsanspruch
ist aufgrund der fehlenden Kassenidentität nicht zulässig.
Fundstelle(n): QAAAI-06054
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