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Auflösung eines negativen Kapitalkontos resultierend aus gewerblicher Tierzucht und -haltung
§ 52 Abs. 19 Satz 4 EStG schreibt vor, daß im Fall des Ausscheidens eines Kommanditisten oder eines anderen Mitunternehmers, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, dessen steuerliches Kapitalkonto aufgrund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, der Betrag des negativen Kapitalkontos, den der Gesellschafter nicht ausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn i. S. des § 16 EStG gilt. Diese Regelung findet grundsätzlich auf alle Veräußerungen/Aufgaben nach dem Anwendung.
Der einen Fall entschieden, in dem Verluste aus gewerblicher Tierzucht und -haltung vor dem Inkrafttreten der Regelung des § 52 Abs. 19 Satz 4 EStG entstanden waren, die Aufgabe/Veräußerung des maßgeblichen Kommanditanteils jedoch in den zeitlichen Anwendungsbereich der Regelung fiel. Dabei ergab sich die besondere Problematik des Falls dadurch, daß die Verluste, die zum Entstehen des negativen Kapitalkontos geführt hatten, zwar i. S. der §§ 15a und 52 Abs. 19 EStG (theoretisch) ausgleichs- und abzugsfähig waren, jedoch infolge der Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus gewerblicher Tierzucht und -haltung tatsächlich nicht verrechnet werden konnten. Die Finanzverwaltun...