Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 26 GrStG Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze
Rauber, Gibt es rechtliche Grenzen für die Grundsteuer B?, KStZ 7/2015 S. 121.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 26 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Die Festlegung der Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer unterliegt grundsätzlich der kommunalen Hebesatzautonomie (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG, vgl. § 25 GrStG). § 26 GrStG schafft eine Beschränkungsmöglichkeit, indem es den Ländern die Möglichkeit einer landesrechtlichen Regelung einräumt. Die Regelungsmöglichkeit umfasst das Verhältnis der Hebesätze zueinander, Höchsthebesätze und Ausnahmeregelungen von diesen Festlegungen. Von dieser Ermächtigung macht aktuell kein Bundesland Gebrauch.
2Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom wurde dem Bundesgesetzgeber die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer eingeräumt (Art. 105 Abs. 2 GG). Gleichzeitig wurde den Ländern in Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG das Recht eingeräumt, abweichende landesspezifische Regelungen zur Grundsteuer in Kraft zu setzen. Somit sind die Länder – im Rahmen der verfassungsmäßigen Grenzen – frei in der Gestaltung abweichender Vorschriften zur Erhebung der Grundsteuer. Dies schließt die Festlegung von Hebesatzgrenzen oder auch den Verzicht...