Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 36 GrStG Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 36 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 36 GrStG legt den ersten Hauptveranlagungszeitpunkt der Grundsteuermessbeträge und den zeitlichen Anwendungsbereich der in der Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge fest.
2–4 (Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
5§ 36 GrStG wurde mit dem GrStRefG v. in das GrStG eingefügt und ist erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 anzuwenden
6Durch das Jahressteuergesetz 2020 v. wurde in § 36 GrStG i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl S. 1794) mit Wirkung v. der Abs. 3 eingefügt.
7–8 (Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
9Die in § 36 GrStG festgelegten Regelungen bezüglich der Steuermessbeträge sind für die Hauptveranlagung 2025 anzuwenden.
10–12 (Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge (§ 36 Abs. 1 GrStG)
13§ 36 Abs. 1 GrStG definiert die erste Hauptveranlagung der Steuermessbeträge. Danach ordnet § 36 Abs. 1 GrStG die erste Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf den an.
14Hierbei ist die Besonderheit zu beachten, dass die eigentlich Hauptfeststellun...