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Nichtig und doch „wirksam”?
Ein nichtiger Verwaltungsakt erzeugt bekanntlich keinerlei Rechtswirkungen (§ 124 Abs. 3 AO); er ist ein rechtliches Nullum. Nach allgemeiner Auffassung kann sich jedermann jederzeit auf die Nichtigkeit berufen, ohne daß es einer Aufhebung durch die Behörde oder durch das Gericht oder einer Nichtigkeitsfeststellung bedarf.
Um so mehr erstaunt es, wenn der einen angefochtenen Bescheid zwar als nichtig bezeichnet, gleichzeitig aber feststellt, die Kläger seien daran gehindert, aus der Nichtigkeit abgeleitete Ansprüche geltend zu machen.
S. 547
Dem Urt. lag folgender Sachverhalt zugrunde. Die Kläger waren Erben eines 1974 verstorbenen steuerpflichtigen A. Nach dessen Tod erging im Jahre 1979 ein ESt-Nachforderungsbescheid für das Jahr 1969, adressiert an den verstorbenen A mit dem Zusatz: „z. Hd. des Herrn B„. B war Steuerberater des A und zugleich Berater - in einem Fall auch gesetzlicher Vertreter - der Erben. Nach dem Tode des A hatte er dem FA mitgeteilt, die A'sche Familienstiftung, deren Vorsitzender er sei, sei dazu bestimmt worden, die Nachlaßangelegenheiten zu regeln. Er bitte, sämtliche Steuerbescheide für den A an seine Adresse...