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Keine Haftung des Arbeitgebers für fehlerhaft angemeldete Lohnsteuer nach bestandskräftiger Veranlagung des Arbeitnehmers
Die Haftung des ArbG für seine kostenträchtigen, gleichwohl unentgeltlich zugunsten der FinBeh zu erbringenden Dienstleistungen im LSt-Verfahren ist seit Jahrzehnten Gegenstand heftiger Auseinandersetzung vor den Steuergerichten und im Schrifttum.
Nach (noch) herrschender Auffassung setzt der Haftungstatbestand kein schuldhaftes Verhalten des ArbG voraus. Im Schrifttum wird zunehmend die Auffassung vertreten, aufgrund verfassungskonformer Interpretation des § 42d EStG hafte der ArbG nur bei schuldhafter Pflichtverletzung. Im Ergebnis hat allerdings auch die Rspr. das Verschuldensprinzip eingeführt, und zwar auf dem Umweg über das sog. Auswahlermessen. ArbG und AN sind Gesamtschuldner der LSt (§ 42d Abs. 3 Satz 1 EStG). Die Inanspruchnahme des ArbG liegt daher im Ermessen der FinBeh (§ 191 AO). Sie wird z. B. als ermessensfehlerfrei bezeichnet, wenn der Steuerabzug bewußt oder leichtfertig versäumt worden ist. Unbillig hingegen ist die Inanspruchnahme des ArbG nach der Rspr., wenn er sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hat
Das Urt. v. trifft - zugleich in Abänderung der bisherigen höchstrichterlichen Judikatur - eine für die Praxis sehr bedeutsame Aussage bezüglich fehlerha...