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FG Köln Beschluss v. - 11 V 1709/21

Gesetze: AO § 124; FGO § 69

Steuerbescheid: Bekanntgabe

Zugang und Bekanntgabe eines Steuerbescheids bei Bestreiten des Zugangs durch den Adressaten

Leitsatz

1) Für das Bestreiten des Zugangs eines Bescheids ist einfaches Bestreiten ausreichend; in diesem Fall muss das FA den Zugang des Bescheids nach den allgemeinen Beweisregeln nachweisen.

2) Die Übergabe einer Kopie des Bescheids zu dem Zweck der Unterrichtung des Adressaten über einen bereits zuvor erlassenen Bescheid beinhaltet mangels Bekanntgabewillen des FA keine (erneute) Bekanntgabe des Bescheids.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AAAAI-04072

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