Gewinnanspruch aus indirekter Mitarbeiterbeteiligung - Beteiligungsgesellschaft
Leitsatz
Gewinnansprüche aus einer sog. indirekten Mitarbeiterbeteiligung, bei der eine Beteiligungsgesellschaft die Anteile der Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers hält, beruhen in der Regel auf einer gesellschaftsrechtlichen Grundlage. Sie sind - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen - gegenüber der Beteiligungsgesellschaft und nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.
Gesetze: § 194 Abs 1 BGB, § 705 BGB, § 721 Abs 2 BGB, § 75 BetrVG, § 77 Abs 3 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 8 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 88 Nr 3 BetrVG, § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG, § 64 Abs 6 S 1 ArbGG, § 321 ZPO, § 559 Abs 1 S 1 ZPO
Instanzenzug: ArbG Lingen Az: 2 Ca 505/17 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen Az: 7 Sa 337/18 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine Gewinnbeteiligung für das Jahr 2016.
2Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ein Bauunternehmen. Der Kläger war bei der Beklagten vom bis zum zuletzt als Beton- und Stahlbetonbauer beschäftigt. Seit dem war er durchgehend arbeitsunfähig und bezog ab dem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
3Bei der Beklagten besteht die Möglichkeit einer Mitarbeiterbeteiligung. Als Grundlage wurde von der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat zunächst die Betriebsvereinbarung vom geschlossen (BV 1974). Darin heißt es ua.:
4Daneben wurde am eine Beteiligungsgesellschaft der Betriebsangehörigen der Kommanditgesellschaft in Firma O - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - gegründet (Beteiligungsgesellschaft). In deren Gesellschaftsvertrag heißt es ua.:
5Am schlossen die Beklagte und die Beteiligungsgesellschaft auch einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft.
6Unter dem fassten die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat die BV 1974 mit Wirkung vom neu (BV 2016). Neben einer Zusammenfassung der Ansprüche auf eine Beteiligungsprämie in § 2 regelt die BV 2016 in § 4, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf die Gewinnbeteiligung ruht. Diese Bestimmung lautet:
7Die Gewinne aus der Mitarbeiterbeteiligung werden jeweils im September des Folgejahres an die beteiligten Arbeitnehmer ausgezahlt. Als Gewinnbeteiligung für das Jahr 2016 erhielten sie im September 2017 192 % ihrer jeweiligen Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft als Gewinnanteil. Der Kläger war bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit 5.970,00 Euro an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt. Für das Jahr 2016 wurde ihm kein Gewinnanteil ausgezahlt.
8Der Kläger hat gemeint, ihm stehe für das Jahr 2016 ein Gewinnbeteiligungsanspruch iHv. 11.462,40 Euro brutto gegen die Beklagte zu. Die Regelung in § 4 BV 2016 sei unwirksam. Daher behalte er seinen Anspruch auf Gewinnbeteiligung nach den bisherigen gesellschaftsrechtlichen und betrieblichen Vereinbarungen vom . Die BV 2016 beruhe nicht auf einem wirksamen Beschluss des Betriebsrats. Zudem verstoße sie gegen das Rückwirkungsverbot und die Grundsätze von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit. Die Bestimmung in § 4 BV 2016 sei diskriminierend. Sie differenziere nicht danach, aus welchem Grund es Arbeitnehmern nicht möglich gewesen sei, ihre Arbeit zu leisten. Die BV 2016 sei auch deshalb unwirksam, weil sowohl der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft als auch der Vertrag über die Errichtung der stillen Gesellschaft ausschließlich die BV 1974 in Bezug nähmen und keine Öffnungsklausel enthielten.
9Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst verlangt, an ihn eine Gewinnbeteiligung für das Jahr 2016 iHv. 11.940,00 Euro brutto zu zahlen. Innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist hat er die Klageforderung um Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergänzt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger seine Forderung in Höhe eines Betrags von 477,60 Euro brutto nicht mehr weiterverfolgt.
10Der Kläger hat zuletzt beantragt,
11Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 4 BV 2016 sei wirksam und stehe einem Gewinnbeteiligungsanspruch des Klägers für das Jahr 2016 entgegen. Die Betriebsvereinbarung sei vom Betriebsrat wirksam beschlossen worden. Sie sei auch im Übrigen wirksam.
12Der Kläger könne sich nicht auf einen etwaigen Vertrauensschutz in den Fortbestand der BV 1974 berufen. Die Beteiligung der Arbeitnehmer beruhe auf freiwilligen Zuwendungen der Beklagten. Zudem könne die Betriebsvereinbarung jederzeit von den Betriebsparteien gekündigt und inhaltlich verändert werden. Schützenswertes Vertrauen des Klägers könne auch deshalb nie bestanden haben, weil für alle Beteiligten ungewiss gewesen sei, ob überhaupt ein Überschuss erwirtschaftet werde.
13Die Ergebnisbeteiligung diene dazu, die erbrachten Leistungen der Arbeitnehmer zu honorieren. Dieser Leistungszweck verlange eine gewisse Arbeitsleistung im Geschäftsjahr. Sie fehle bei erkrankten Arbeitnehmern. Mit Blick darauf scheide eine Diskriminierung aus. Die Regelung in § 4 BV 2016 sei wegen vergleichbarer Regelungen in Tarifverträgen auch nicht überraschend.
14Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Gründe
15Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten auf der Grundlage der BV 1974 nicht verlangen, ihm eine Gewinnbeteiligung für das Jahr 2016 zu zahlen. Die BV 1974 vermittelt einen solchen Anspruch nicht.
16I. Gegenstand der Revision ist der auf Zahlung einer Gewinnbeteiligung gerichtete und auf die BV 1974 gestützte Anspruch des Klägers gegen die Beklagte.
171. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger dem Gericht unterbreitet hat, um sein Rechtsschutzbegehren zu stützen. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen ( - Rn. 56; - 10 AZR 507/18 - Rn. 20; - 10 AZR 121/18 - Rn. 11, BAGE 164, 201). Das Vorbringen der Beklagten oder eigenes Verteidigungsvorbringen des Klägers gegenüber dem Beklagtenvortrag verändert den mit Antrag und Klagevorbringen festgelegten Streitgegenstand nicht ( - Rn. 21; - 1 AZR 787/16 - Rn. 12).
182. Der Kläger macht mit seiner Klage einen allein auf die BV 1974 gestützten Anspruch auf Gewinnbeteiligung für das Jahr 2016 geltend.
19a) Er begründet diesen Anspruch damit, dass die BV 2016, insbesondere ihr § 4, aus verschiedenen Gründen unwirksam sei. Die BV 2016 habe die BV 1974 deshalb nicht wirksam abgelöst. Die BV 1974 gelte weiter. Da sie im Unterschied zu der BV 2016 keine Regelung zu einer Mindestarbeitsleistung im Geschäftsjahr enthalte, stehe ihm der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte zu.
20b) Durch diesen Begründungsansatz wird deutlich, dass der Kläger seinen Anspruch auf die BV 1974 stützt. Wegen der Unwirksamkeit der BV 2016 geht er davon aus, auf das alte Regelwerk, die BV 1974, zurückzufallen. Er nimmt an, der nach seiner Ansicht aus ihr herzuleitende Anspruch bleibe aufrechterhalten.
21c) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger in seinem in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsatz vom ausführt, aufgrund der Unwirksamkeit der BV 2016 „… weiterhin seinen Anspruch gem. den bisherigen gesellschaftsrechtlichen und betrieblichen Vereinbarungen vom “ zu behalten. Dass der Kläger damit einen anderen Streitgegenstand in den Rechtsstreit einführen wollte, ist nicht erkennbar. Für einen so verstandenen Willen des Klägers finden sich in seinem Vorbringen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Kläger hält vielmehr auch im Schriftsatz vom an seiner bisherigen Argumentationslinie fest. Er ergänzt sie lediglich um weitere rechtliche Erwägungen. So führt der Kläger an, auch gesellschaftsrechtliche Gründe stünden der Wirksamkeit der BV 2016 entgegen. Das lässt jedoch nicht den Schluss zu, der Kläger habe einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch zum Gegenstand des Rechtsstreits machen wollen.
22d) Selbst wenn der Kläger in der Berufungsinstanz mit einem gesellschaftsrechtlichen Anspruch einen weiteren Streitgegenstand verfolgt hätte, wäre in die Revisionsinstanz lediglich ein Anspruch auf der Grundlage der BV 1974 gelangt. Gegenstand des angegriffenen Urteils ist nur ein darauf gestützter Anspruch.
23aa) Entscheidet das Gericht über den prozessualen Anspruch, sind Streit- und Urteilsgegenstand grundsätzlich identisch. Ein Sachurteil, das eine Leistungsklage abweist, stellt regelmäßig fest, dass die erstrebte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann. Das gilt auch dann, wenn das Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft hat ( - Rn. 11 mwN; Zöller/Vollkommer ZPO 33. Aufl. Vorbemerkungen zu § 322 Rn. 41). Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn das Gericht bewusst davon absieht eine umfassende Prüfung vorzunehmen, und einen rechtlichen Gesichtspunkt bewusst ausgespart hat ( - Rn. 17; - X ZR 144/00 - zu I 2 der Gründe). Abweichendes ist ferner dann anzunehmen, wenn nicht ausdrücklich erklärt wurde, dass der Prüfungsumfang eingeschränkt sei, die Auslegung des Urteils aber ergibt, dass der Urteilsgegenstand gegenüber dem Streitgegenstand zurückbleibt (Zöller/Vollkommer aaO Rn. 43 mwN). Beruhen die einzelnen Ansprüche - wie im Streitfall - auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten und bilden damit verschiedene Streitgegenstände, entfaltet eine klageabweisende Entscheidung über einen Streitgegenstand keine Bindungs- oder Rechtskraftwirkung gegenüber dem anderen Streitgegenstand ( - aaO).
24bb) Über einen Anspruch des Klägers auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags der Beteiligungsgesellschaft vom hat das Landesarbeitsgericht nicht entschieden. Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, dass § 4 BV 2016 wirksam sei. Die Regelungen der älteren BV 1974 seien aufgrund der Zeitkollisionsregel abgelöst worden.
25cc) Daraus ergibt sich, dass das Landesarbeitsgericht den streitgegenständlichen Anspruch des Klägers allein im Betriebsverfassungsrecht verankert wissen wollte. Es geht in seinen Entscheidungsgründen nur darauf ein, dass die ältere Betriebsvereinbarung durch die jüngere abgelöst worden sei. Gesellschaftsrecht thematisiert das Landesarbeitsgericht nur, soweit es annimmt, gesellschaftsrechtliche Regelungen stünden der Bestimmung in § 4 BV 2016 nicht entgegen. Urteilsgegenstand ist damit lediglich ein in der Betriebsvereinbarung begründeter Anspruch.
26dd) Unter diesen Voraussetzungen hätte das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags der Beteiligungsgesellschaft bei seiner Entscheidung übergangen. Der Kläger hat keinen Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO gestellt. Die Rechtshängigkeit dieses prozessualen Anspruchs ist entfallen. Ein übergangener Anspruch, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann zwar regelmäßig in der nächsten Instanz durch Klageerweiterung wieder neu in den Prozess eingeführt werden. In der Revisionsinstanz ist es wegen § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, neue Ansprüche im Weg der Klageerweiterung in den Rechtsstreit einzuführen. Soweit der Kläger seine Klage in der Revisionsinstanz auf einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch stützen sollte, handelte es sich um eine unzulässige Klageerweiterung ( - Rn. 152 mwN).
27II. Die Revision des Klägers ist unbegründet.
281. Die Klage ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz einen Zinsanspruch geltend gemacht hat. Als Rechtsmittelführer war er in der Lage, die Klage zu erweitern (vgl. - Rn. 22 mwN). Das Landesarbeitsgericht hat über den Antrag in der Sache entschieden. Daher ist in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revisionsinstanz nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageänderung iSv. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 533 ZPO gegeben und sie ggf. zulässig ist ( - Rn. 21; - 10 AZR 8/19 - Rn. 36; - 5 AZR 57/20 - Rn. 15 mwN).
292. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte auf der Grundlage der BV 1974 keinen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung für das Jahr 2016 iHv. 11.462,40 Euro brutto. Die BV 1974 enthält keine Regelung, die diesen Anspruch vermittelt. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - nicht geprüft, ob überhaupt eine Anspruchsgrundlage besteht. Es hat angenommen, die Bestimmung in § 4 BV 2016, nach der der Anspruch auf Gewinnbeteiligung davon abhängt, dass der beteiligte Arbeitnehmer mindestens sieben Monate im Jahr gearbeitet hat, sei wirksam und stehe dem erhobenen Anspruch entgegen. Dieser Auffassung stimmt der Senat nicht zu. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der gegebenen Begründung abweisen.
30a) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts kann die Passivlegitimation der Beklagten nicht mit der fehlenden Parteifähigkeit der stillen Gesellschaft begründet werden.
31aa) Die Passivlegitimation betrifft als Teil der Sachbefugnis oder Sachlegitimation die Frage, wer aus dem geltend gemachten Recht materiell-rechtlich verpflichtet ist ( - Rn. 30 mwN). Die beklagte Partei ist passivlegitimiert, wenn sie die Verpflichtete des geltend gemachten Rechts ist (BeckOK ZPO/Bacher Stand § 253 Rn. 27.1; Zöller/Greger ZPO 33. Aufl. Vorbemerkungen zu §§ 253-299a Rn. 25).
32bb) Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, die Passivlegitimation der Beklagten folge daraus, dass die Beteiligungsgesellschaft der Betriebsangehörigen als stille Gesellschaft im Verfahrensrecht keine selbständige Stellung habe und nicht parteifähig sei. Selbst wenn das so wäre, ergibt sich aus der angenommenen fehlenden Parteifähigkeit der Beteiligungsgesellschaft nicht die Passivlegitimation der Beklagten. Unabhängig davon besteht die stille Gesellschaft zwischen der Beteiligungsgesellschaft und der Beklagten. Bei der Beteiligungsgesellschaft handelt es sich dagegen um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ansprüche, die gegen die Gesellschaft gerichtet sind, sind gegen die parteifähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sonst gegen die übrigen Gesellschafter als Gesamthänder geltend zu machen (MüKoBGB/Schäfer 8. Aufl. § 705 Rn. 203).
33b) Für die Forderung des Klägers besteht jedoch in der herangezogenen BV 1974 keine Anspruchsgrundlage. Der BV 1974 kann auch keine Einstandspflicht der Beklagten für einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch des Klägers auf Gewinnbeteiligung gegen die Beteiligungsgesellschaft entnommen werden.
34aa) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf die Gewinnbeteiligung für das Jahr 2016 ergibt sich nicht aus § 8 BV 1974. Die Auslegung dieser Bestimmung ergibt, dass sie keinen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung vermittelt.
35(1) Dem Wortlaut nach bildet § 8 BV 1974 nicht die Grundlage eines Anspruchs auf Gewinnbeteiligung.
36(a) Nach § 194 Abs. 1 BGB ist ein Anspruch das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Schon der Einleitungssatz „Von den auf die Beteiligungsgesellschaft entfallenden Gewinnen soll zunächst …“ erfüllt diese Definition nicht. Er spricht dafür, dass der Regelungsgegenstand des § 8 BV 1974 erst dann ausgelöst wird, wenn das Recht der beteiligten Arbeitnehmer auf die Auszahlung oder Gutschrift der Gewinnbeteiligung dem Grund und der Höhe nach bereits feststeht.
37(b) Dem entspricht die weitere Ausgestaltung des Wortlauts. Er bezieht sich ausschließlich darauf, wie zu verfahren ist, nachdem die Gewinne bei der Beklagten angefallen und auf die Beteiligungsgesellschaft entfallen sind. Erst dann sollen die Gewinne nach etwaiger Abführung der Kapitalertragssteuer an die Arbeitnehmer durch Gutschrift auf die Beitragskonten und/oder Auszahlung verteilt werden. Daraus folgt, dass § 8 BV 1974 nur die Modalitäten eines bereits entstandenen Anspruchs auf Gutschrift bzw. Auszahlung der Gewinnbeteiligung regelt, den beteiligten Arbeitnehmern damit aber kein Recht darauf einräumt, eine Gewinnbeteiligung zu erhalten.
38(2) Diese Annahme wird gestützt durch die Regelungssystematik sowie Sinn und Zweck der BV 1974.
39(a) Die Betriebsvereinbarung räumt den Arbeitnehmern an zwei Stellen Ansprüche ein. § 2 BV 1974 regelt den gegenwärtigen und § 4 BV 1974 den zukünftigen Beteiligungsanspruch. Das ergibt sich sowohl aus der Überschrift „Beteiligungsanspruch“ als auch aus dem Wortlaut der Normen („Betriebsangehörige erhalten …“). Dabei handelt es sich allerdings um den Anspruch auf die Beteiligungsprämie. Darüber hinausgehende Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Beklagte, etwa auf eine Gewinnbeteiligung, werden in den beiden genannten Vorschriften nicht begründet.
40(b) Das Recht zur Beteiligung am Gewinn des Unternehmens der Beklagten wird in § 6 BV 1974 vielmehr ausdrücklich der Beteiligungsgesellschaft und nicht den Arbeitnehmern zugestanden. § 14 BV 1974 verweist ua. auf den Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft vom . Erst dessen § 6 räumt den beteiligten Arbeitnehmern einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung ein. Der Anspruch ist allerdings gegen die Beteiligungsgesellschaft gerichtet. Dabei handelt es sich um eine gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung des in § 721 Abs. 2 BGB geregelten Anspruchs der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Gewinnverteilung.
41(c) Die BV 1974 unterscheidet damit in ihrem Aufbau und ihrer Regelungssystematik zwischen der arbeits- und der gesellschaftsrechtlichen Ebene der Mitarbeiterbeteiligung. Die Zäsur bildet dabei die in § 5 BV 1974 geregelte Verpflichtung, die Gesellschaftereinlage zu leisten. §§ 2 bis 4 BV 1974 regeln abschließend die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Mittel der Mitarbeiterbeteiligung, der Beteiligungsprämie. Nach Leistung der Gesellschaftereinlage in Form und Höhe der Beteiligungsprämie (§ 5 BV 1974) wird dieser arbeitsrechtliche Bereich auch regelungssystematisch verlassen und auf die gesellschaftsrechtliche Ebene übergegangen (§§ 6 ff. BV 1974). Dort finden sich Bestimmungen zur Ausgestaltung der Beteiligungsgesellschaft und zur Verbindung der Beteiligungsgesellschaft mit der Beklagten in der Form einer stillen Gesellschaft. Geregelt sind zB in § 6 die Rechte der Beteiligungsgesellschaft gegenüber der Beklagten, die Dauer der Beteiligungsgesellschaft und das Ausscheiden einzelner Gesellschafter in § 9 und die Pflichten der Beteiligungsgesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern in § 10. Diese Vorschriften betreffen jedoch nicht das Verhältnis sowie die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Beklagten und ihrer Arbeitnehmer. Damit zeigt auch der systematische Standort von § 8 BV 1974, dass die Norm keine Grundlage für den streitgegenständlichen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte darstellt.
42(d) Dass in der BV 1974 keine Grundlage für einen Anspruch der Arbeitnehmer gegen die Beklagte auf die Gewinnbeteiligung angelegt ist, entspricht auch dem Zweck des gewählten Beteiligungsmodells. Die Beklagte hat sich im Rahmen ihrer Unternehmerfreiheit dazu entschieden, ihre Arbeitnehmer über eine zwischengeschaltete Beteiligungsgesellschaft an ihrem Unternehmen zu beteiligen. Mit der Wahl einer indirekten Beteiligung verfolgt die Beklagte das Ziel, einen direkten Einfluss der Arbeitnehmer an ihrem Unternehmen und eine damit einhergehende Konfrontation mit einer Vielzahl einzelner Gläubiger zu vermeiden (vgl. dazu Kutsch/Kersting BB 2011, 373, 381; Mohr GmbH-StB 2005, 305, 309; Schneider/Fritz/Zander Erfolgs- und Kapitalbeteiligung der Mitarbeiter 6. Aufl. S. 188). Könnten die Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf Beteiligung am Gewinn der Beteiligungsgesellschaft von der Beklagten verlangen, wäre die mit der Zwischenschaltung einer weiteren Rechtspersönlichkeit beabsichtigte Bündelung der Gesellschafterrechte der Arbeitnehmer hinfällig und liefe im Ergebnis auf eine direkte Beteiligung hinaus.
43bb) Die Beklagte ist auch nicht dazu verpflichtet, für den Gewinnbeteiligungsanspruch des Klägers gegen die Beteiligungsgesellschaft einzustehen.
44(1) Eine solche Einstandspflicht folgt nicht unmittelbar aus § 8 BV 1974. Das ergibt die Auslegung der Betriebsvereinbarung.
45(a) Schon der Eingangssatz der Vorschrift spricht nicht für eine Einstandspflicht der Beklagten. Er ist zwar im Passiv formuliert, sodass sich ihm nicht eindeutig entnehmen lässt, wer die Gutschrift und die Auszahlung der auf die Beteiligungsgesellschaft entfallenden Gewinne vornimmt und einstandspflichtig ist. Allerdings hat die Auslegung der Bestimmung ergeben, dass sie ausschließlich den Ablauf vorgibt, wie die bei der Beklagten angefallenen und auf die Beteiligungsgesellschaft entfallenen Gewinne zu behandeln sind. Ein weiter gehender Inhalt ist nicht zu erkennen.
46(b) Dies gilt auch mit Blick auf den weiteren Satz, wonach die Firma O fallweise bestimmen kann, dass mehr als 50 % des Restgewinns ausgezahlt werden könnten. Unabhängig von der Frage, ob für diese Bestimmung eine Regelungsbefugnis der Betriebsparteien bestanden hat, eröffnet sie der Beklagten lediglich das Recht, das Verhältnis der Auszahlung der Gewinne und ihrer Gutschrift auf den Beitragskonten zu verändern. Eine Verpflichtung der Beklagten enthält diese Regelung nicht.
47(c) Auch die Formulierung am Ende des ersten Absatzes in § 8 BV 1974 spricht gegen eine Einstandspflicht der Beklagten gegenüber ihren Arbeitnehmern. Dort ist vorgesehen, dass sich die Beklagte verpflichtet, der Beteiligungsgesellschaft die zur Auszahlung erforderlichen Barbeträge zur Verfügung zu stellen. Wäre die Beklagte unmittelbar dazu verpflichtet, für die Gewinnbeteiligung ihrer Arbeitnehmer an der Beteiligungsgesellschaft einzustehen, „liefe“ der Regelungsinhalt dieses Teils der Betriebsvereinbarung „leer“. Im Fall einer Einstandspflicht könnte die Beklagte die für die Gewinnbeteiligungen erforderlichen Geldbeträge unmittelbar aus ihrem eigenen Vermögen aufwenden und wäre nicht dazu verpflichtet, sie der Beteiligungsgesellschaft zur Verfügung zu stellen. Der letzte Satz im ersten Absatz von § 8 BV 1974 spricht dafür, dass die Beklagte lediglich die Barmittel, die zur Auszahlung erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen hat, Schuldnerin des Gewinnbeteiligungsanspruchs aber die Beteiligungsgesellschaft ist. Dies schließt nicht aus, dass sich die Beteiligungsgesellschaft der Beklagten als Zahlstelle bedient, um ihrer Verpflichtung nachzukommen.
48(2) Eine Einstandspflicht der Beklagten aufgrund der BV 1974 ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.
49(a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG steht der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Diese Vorschrift gilt unmittelbar für die Fälle, in denen der Arbeitgeber die arbeitsrechtlich übernommene Versorgungspflicht durch Einschaltung eines externen Versorgungsträgers erfüllt. Auch wenn mit der Beteiligungsgesellschaft eine dritte Person zwischengeschaltet ist, kommt es nicht in Betracht, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hier analog anzuwenden.
50(b) Eine Vorschrift kann analog nur angewendet werden, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält, deren Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Andernfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke aufgefasst und im Weg der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden. Die Lücke muss sich demnach daraus ergeben, dass der Gesetzgeber unbeabsichtigt von seinem Regelungsplan abweicht, der dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegt. Darüber hinaus muss der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und um Wertungswidersprüche zu vermeiden nach der gleichen Rechtsfolge verlangen wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle ( - Rn. 20, BAGE 168, 204).
51(c) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
52(aa) Das gesetzliche Regelungsgefüge ist nicht planwidrig lückenhaft. Die Mitarbeiterbeteiligung erfolgt zwar auch hier über eine zwischengeschaltete Dritte, die Beteiligungsgesellschaft. Der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG liegt jedoch ein gesetzlicher Regelungsplan zugrunde, der einer analogen Anwendung auf die streitgegenständliche Konstellation entgegensteht. Bei der Norm handelt es sich um eine Sondervorschrift des Betriebsrentenrechts. Der Gesetzgeber hat mit ihr eine jahrelange Rechtsprechung in Gesetzesform „gegossen“, um zu gewährleisten, „dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche Grundverpflichtung des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistungen besteht“ (BT-Drs. 14/4595 S. 67). Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht entledigen kann, indem er die betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt ( - Rn. 18). Dadurch wird deutlich, dass der Einführung der Einstandspflicht des Arbeitgebers in § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ausschließlich die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde liegt, gefestigte Rechtsprechung im Betriebsrentenrecht zu normieren. Das schließt die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke aus.
53(bb) Für eine analoge Anwendung fehlt zudem eine mit § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG vergleichbare Interessenlage. Die Interessenlage des Gläubigers eines gegen die Beteiligungsgesellschaft gerichteten Anspruchs auf Gewinnbeteiligung ist mit der Interessenlage, die dem in § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geregelten Tatbestand zugrunde liegt, nicht vergleichbar. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG soll gewährleisten, dass eine arbeitsvertraglich vom Arbeitgeber übernommene Grundverpflichtung, zugesagte Leistungen zu erbringen, erfüllt wird. Im Streitfall ist die Beklagte jedoch keine arbeitsvertragliche Grundverpflichtung gegenüber ihren Arbeitnehmern eingegangen, eine Gewinnbeteiligung zu zahlen. Der Anspruch der Arbeitnehmer auf eine Gewinnbeteiligung beruht auf dem Gesellschaftsvertrag und der Stellung der Arbeitnehmer als Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft. Die „Grundverpflichtung“ der Beklagten im Rahmen der hier streitigen Mitarbeiterbeteiligung liegt vielmehr darin, die hier nicht streitgegenständliche zweckgebundene Beteiligungsprämie zu leisten.
54c) Damit war die Klage abzuweisen, weil für den vom Kläger erhobenen Anspruch eine rechtliche Grundlage nicht besteht. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts konnte die Klage dagegen nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dem Anspruch des Klägers stehe die Bestimmung des § 4 BV 2016 entgegen. Der Senat stimmt der Auffassung der Vorinstanzen nicht zu, dass § 4 BV 2016 wirksam ist. Entgegen ihrer Ansicht reicht die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien nicht so weit, den gesellschaftsrechtlichen Gewinnanspruch ausgestalten zu können.
55aa) Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass ein Anspruch des Klägers auf Gewinnbeteiligung für das Jahr 2016 nach § 4 BV 2016 ausgeschlossen sei, weil der Kläger im Jahr 2016 aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht wenigstens sieben Monate für die Beklagte tätig geworden sei. Die BV 2016 sei wirksam. Da nur Betriebsangehörige der Beklagten Gesellschaftsanteile erhalten könnten, seien die Betriebsparteien befugt, Regelungen zu treffen, die in den gesellschaftsrechtlichen Bereich hineinreichten. Die Stellung als Gesellschafter sei unabdingbar mit der Stellung als Betriebsangehöriger der Beklagten verknüpft.
56bb) Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Bestimmung ist unwirksam, weil die Betriebsparteien ihre Regelungskompetenz überschritten haben. Den Betriebsparteien ist es im Streitfall nicht erlaubt, die Gewinnbeteiligung der Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft zu regeln. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ergibt sich die Regelungskompetenz der Betriebsparteien nicht daraus, dass Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft nur Betriebsangehörige sind. Obwohl nach §§ 2 bis 4 BV 1974 und §§ 1, 3 des Gesellschaftsvertrags vom ausschließlich Betriebsangehörigen die Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung eröffnet wird, ist mit Blick auf den Umfang und die Reichweite der Regelungskompetenz der Betriebsparteien zwischen der arbeits- und der gesellschaftsrechtlichen Ebene zu unterscheiden (vgl. Mohr GmbH-StB 2005, 305, 308).
57(1) Charakteristisch für eine indirekte Mitarbeiterbeteiligung ist, dass die Arbeitnehmer selbst keine Anteile an der Arbeitgeberin erwerben, sondern die Beteiligungsgesellschaft „zwischen“ die Parteien „geschaltet“ ist (vgl. dazu Jungen Mitarbeiterbeteiligung S. 8). Deshalb bestehen zwei getrennte Beteiligungsverhältnisse. Mit der Leistung der Gesellschaftereinlage in Form der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Beteiligungsprämie werden die Arbeitnehmer Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft. Diese ist ihrerseits mit den Beteiligungsanteilen der Arbeitnehmer als stille Gesellschafterin am Unternehmen der Beklagten beteiligt (Salamon EntG-HdB/Bauer/Georgi/Weist I. Mitarbeiterbeteiligung Rn. 266).
58(2) Sofern die Mittel für die Mitarbeiterbeteiligung auf der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer beruhen oder mit ihr verknüpft sind, gelten arbeitsrechtliche Regeln und Grundsätze (MHdB ArbR/Krause 5. Aufl. § 68 Rn. 6; Küttner Personalbuch 2021/Röller Mitarbeiterbeteiligung Rn. 6; Röder NZA 1987, 799, 804). Arbeitsrecht betrifft damit lediglich das Arbeitsverhältnis und ist vor allem dann anzuwenden, wenn die Beteiligung Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütung ist (zur Abgrenzung - Rn. 44 ff.). Das daneben bestehende Beteiligungsverhältnis beurteilt sich hingegen nicht nach arbeitsrechtlichen Vorschriften, sondern unterfällt dem Gesellschaftsrecht bzw. dem allgemeinen Schuldrecht (Küttner aaO; Grobys/Panzer/Simon/Esskandari SWK-ArbR 3. Aufl. Mitarbeiterbeteiligung Rn. 10; Röder aaO). Nach Leistung der Gesellschaftereinlage ist der Arbeitnehmer Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft. Seine Rechte und Pflichten richten sich in diesem Verhältnis in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft, ergänzt durch die gesetzlichen Regelungen der §§ 705 ff. BGB (Heckschen/Glombik GmbHR 2013, 1009, 1017; Schneider/Fritz/Zander Erfolgs- und Kapitalbeteiligung der Mitarbeiter 6. Aufl. S. 188). Daraus folgt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern gegenüber nicht selbst für Forderungen aus dem Beteiligungsverhältnis haftet. Die Arbeitnehmer müssen zur Befriedigung ihrer Ansprüche, etwa solcher auf die Gewinnbeteiligung, auf das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft zurückgreifen (MHdB ArbR/Krause aaO Rn. 4). Dementsprechend zählen auch die aus der Beteiligung der Arbeitnehmer folgenden finanziellen Vorteile, wie Gewinne und Zinsen, nicht zum Arbeitsentgelt (Küttner aaO). Sie knüpfen nicht an die geleistete Arbeit als Synallagma, sondern an den Erfolg der Beteiligungsgesellschaft an (vgl. Wagner Kapitalbeteiligung von Mitarbeitern und Führungskräften 2. Aufl. Rn. 610).
59(3) Die Trennung zwischen dem Arbeitsverhältnis auf der einen und der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung auf der anderen Seite wirkt sich auch auf Umfang und Reichweite der Regelungskompetenz der Betriebsparteien im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungen aus.
60(a) Arbeitgeber und Betriebsrat haben innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Grenzen von § 77 Abs. 3, § 75 BetrVG eine umfassende Regelungskompetenz für alle betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen sowie den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ( - Rn. 15, BAGE 171, 340). Gegenstand einer Betriebsvereinbarung kann die Möglichkeit für Arbeitnehmer sein, an einer Mitarbeiterbeteiligung teilzunehmen (Esser in Schneider Handbuch der Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung S. 203 f.; MHdB ArbR/Krause 5. Aufl. § 68 Rn. 7 ff.; Grobys/Panzer/Simon/Esskandari SWK-ArbR 3. Aufl. Mitarbeiterbeteiligung Rn. 9; Schanz NZA 2000, 626, 632). Dabei ist die arbeitgeberseitige Entscheidung über die Einführung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms nicht mitbestimmungspflichtig, sondern unterfällt - ebenso wie die Frage des finanziellen Aufwands des Arbeitgebers für die Beteiligung - seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit (Jungen Mitarbeiterbeteiligung S. 142). Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 Nr. 8 und 10 BetrVG im Hinblick darauf, unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Konditionen und in welchem Umfang die Arbeitnehmer am Beteiligungsmodell teilnehmen können (Tepass/Lenzen in Harrer Mitarbeiterbeteiligungen und Stock-Option-Pläne 2. Aufl. Rn. 441 ff.; Jungen aaO S. 140; Röder NZA 1987, 799, 804 f.; vgl. zu dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Fall gewährter Aktienoptionen durch die Konzernobergesellschaft - Rn. 20). Legen die Betriebsparteien ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm in einer (freiwilligen) Betriebsvereinbarung nieder, schaffen sie damit eine Anspruchsgrundlage für die Arbeitnehmer auf Abschluss einer Kapitalbeteiligung (Grobys/Panzer/Simon/Esskandari aaO Rn. 19; Röder NZA 1987, 799, 805; Schanz aaO).
61(b) Die Regelungskompetenz der Betriebsparteien im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungen findet ihre Grenze jedoch im verfassungsrechtlich geschützten Individualbereich der Arbeitnehmer (vgl. - Rn. 30, BAGE 119, 122; - 1 AZR 551/99 - zu II 2 der Gründe, BAGE 95, 221).
62(aa) So ist es etwa der Vereinbarungsmacht von Arbeitgeber und Betriebsrat entzogen, eine Gesellschafterstellung zu begründen und Arbeitnehmer hierzu oder zum Abschluss schuldrechtlicher Verträge zu verpflichten (MHdB ArbR/Krause 5. Aufl. § 68 Rn. 10 mwN; Schanz NZA 2000, 626, 632; Röder NZA 1987, 799, 805). Andernfalls könnten die Betriebsparteien für die Arbeitnehmer neben dem Arbeitsverhältnis ein zusätzliches Rechtsverhältnis begründen, aus dem unter Umständen nicht unerhebliche Verpflichtungen und Belastungen resultieren könnten (Baeck/Diller DB 1998, 1405, 1406; Loritz DB 1985, 531, 537). Die Arbeitnehmer müssen im Rahmen der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit privatautonom darüber entscheiden können, ob sie an dem vom Arbeitgeber aufgelegten Mitarbeiterbeteiligungsprogramm teilnehmen möchten.
63(bb) Eine Betriebsvereinbarung darf ferner grundsätzlich nicht in bereits entstandene Ansprüche eingreifen ( - zu B II 2 der Gründe, BAGE 77, 313; vgl. zu dem Eingriff in Versorgungsanwartschaften durch ablösende Betriebsvereinbarungen - Rn. 36 ff., BAGE 166, 136). Bestimmungen über das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer können die Betriebsparteien grundsätzlich nicht vereinbaren. Sie führen zu Einschränkungen der dem Arbeitnehmer zustehenden Freiheit, über sein Entgelt zu verfügen, und greifen auf diese Weise in seine außerbetriebliche Lebensgestaltung ein ( - Rn. 30, BAGE 119, 122). Davon ausgenommen sind Maßnahmen zur Vermögensbildung iSv. § 88 Nr. 3 BetrVG (Richardi BetrVG 16. Aufl. § 77 Rn. 116). Allerdings dürfen sie auch insoweit nicht in erdiente Besitzstände eingreifen (vgl. zu einem Anspruch auf Gewinnbeteiligung gegen den Arbeitgeber - zu II 2 b der Gründe, BAGE 63, 267). Die Betriebsparteien können daher nicht darüber bestimmen, wie Arbeitnehmer das ausgezahlte und zur Vermögensbildung zweckgerichtet eingesetzte Arbeitsentgelt sowie die daraus erzielten Erträge verwenden. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn zu der Zeit der Entstehung der Ansprüche hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass diese Ansprüche zulasten der Arbeitnehmer von den Betriebsparteien geändert werden können (Schaub/Ahrendt ArbR-HdB 19. Aufl. § 231 Rn. 18).
64(c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist § 4 BV 2016 nicht von der Regelungsmacht der Betriebsparteien gedeckt.
65(aa) Im Streitfall war es den Betriebsparteien zwar möglich, Regelungen der Beteiligungsprämie zu treffen. Sie ist das mit der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer verknüpfte zweckgebundene Mittel der Mitarbeiterbeteiligung und bildet die Gesellschaftereinlage der Arbeitnehmer an der Beteiligungsgesellschaft (vgl. § 5 BV 1974, § 3 des Gesellschaftsvertrags der Beteiligungsgesellschaft vom ). Der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat ist es im Rahmen ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Regelungskompetenz außerdem möglich, den Anspruch auf die Beteiligungsprämie in Grund und Höhe von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. §§ 2 bis 5 BV 1974 bzw. §§ 2, 3 und 5 BV 2016). Es liegt dann in der freien Entscheidung jedes Arbeitnehmers der Beklagten, die angetragene Möglichkeit der Teilnahme am Beteiligungsprogramm anzunehmen.
66(bb) Nimmt ein Arbeitnehmer - wie der Kläger - das in der BV 1974 enthaltende Angebot auf Erhalt einer Beteiligungsprämie an, erwirbt er gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Beteiligungsprämie und auf Verschaffung der Gesellschafterstellung in der Beteiligungsgesellschaft. Erhält der Arbeitnehmer die Beteiligungsprämie und bringt sie als Gesellschaftereinlage in die Beteiligungsgesellschaft ein, ist er Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft geworden. Infolgedessen hat er einen gesellschaftsrechtlichen Besitzstand erlangt. Dieser Besitzstand allein und nicht die vom Arbeitnehmer im Geschäftsjahr erbrachte Arbeitsleistung ist maßgeblich für seine Beteiligung am Gewinn und Verlust der Beteiligungsgesellschaft. Der Besitzstand ist dem Bereich des Gesellschaftsrechts zuzuordnen, beurteilt sich ausschließlich nach den Regelungen des Gesellschaftsrechts und des allgemeinen Schuldrechts. Er ist dementsprechend von der Regelungskompetenz der Betriebsparteien nicht umfasst. Die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer ist von Bedeutung, um die Mittel zur Unternehmensbeteiligung in der Form der Beteiligungsprämie zu erlangen. Sie ist jedoch nicht entscheidend für den Ertrag aus dem zweckgerichteten Einsatz der Beteiligungsprämie, dh. die Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft.
67(cc) Deshalb konnten die Betriebsparteien die Gewinnbeteiligung mit der Neuregelung in § 4 BV 2016 nicht von einer Mindestarbeitsleistung der Arbeitnehmer abhängig machen. Diese Voraussetzung führt zu einem Eingriff in deren Stellung als Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft, der nicht von der Regelungskompetenz der Betriebsparteien gedeckt ist. Während es den Betriebsparteien grundsätzlich erlaubt ist, das Angebot zur Mitarbeiterbeteiligung in einer ablösenden Betriebsvereinbarung neu auszugestalten und dazu die Voraussetzungen für den Erhalt der Beteiligungsprämie neu zu fassen, dürfen sie in Rechte, die mit der Gesellschafterstellung des Arbeitnehmers bereits entstanden sind, nicht eingreifen. Die rechtliche Ausgestaltung dieses Bereichs ist allein den Gesellschaftern der Beteiligungsgesellschaft vorbehalten.
68(d) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebsparteien nachträglich in den gesellschaftsrechtlichen Besitzstand des Klägers eingreifen dürfen.
69(aa) Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, der Gesellschaftsvertrag vom folge den Vorgaben der BV 1974. Diese Ansicht wird der Trennung von arbeits- und gesellschaftsrechtlicher Ebene nicht gerecht und liefe letztendlich auf ein Recht der Betriebsparteien hinaus, über den Umfang ihrer Regelungsmacht selbst verbindlich zu entscheiden.
70(bb) Maßgeblich ist vielmehr, ob der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft vom einen Eingriff der Betriebsparteien in die Gesellschafterstellung der Arbeitnehmer zulässt. Der Gesellschaftsvertrag nimmt jedoch ausschließlich auf die BV 1974 Bezug, ohne Änderungen durch eine andere Betriebsvereinbarung zuzulassen. Anhaltspunkte für ein redaktionelles Versehen, wie die Beklagte meint, finden sich im Gesellschaftsvertrag vom nicht. Auch das von ihr herangezogene Kündigungsrecht in § 11 BV 1974 führt zu keinem anderen Ergebnis. Es betrifft das stille Gesellschaftsverhältnis, das zwischen der Beklagten und der Beteiligungsgesellschaft besteht.
71III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:101121.U.10AZR696.19.0
Fundstelle(n):
BB 2022 S. 563 Nr. 10
DB 2022 S. 6 Nr. 8
DB 2022 S. 607 Nr. 10
DStR-Aktuell 2022 S. 12 Nr. 12
NJW 2022 S. 10 Nr. 10
NJW 2022 S. 1477 Nr. 20
CAAAI-03526