Anwendungsregelungen zu § 4j EStG;
Nicht Nexus-konforme Präferenzregelungen in den Veranlagungszeiträumen 2018, 2019 und 2020
Bezug:
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom (BGBl 2017 I S. 2074; BStBl 2017 I S. 1202) wurde § 4j EStG eingeführt. Die Regelung sieht nach Maßgabe des § 4j Absatz 3 EStG ein (anteiliges) Abzugsverbot für Aufwendungen aus der Rechteüberlassung vor, soweit die korrespondierenden Einnahmen des Gläubigers einer niedrigen Besteuerung im Rahmen einer Präferenzregelung unterliegen.
Entspricht diese Präferenzregelung jedoch dem sog. „Nexus-Approach“ der OECD [1], greift das (Teil-) Abzugsverbot insoweit nicht (§ 4j Absatz 1 Satz 4 EStG). Grundlage für die Untersuchung anhand des sog. Nexus-Ansatzes stellt das Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) dar.
Zu Anwendungsfragen des Abzugsverbots vgl. (BStBl 2022 I S. 100)
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Veranlagungszeiträume (VZ) 2018, 2019 und 2020 hinsichtlich der Nexus-Konformität folgendes:
I. Zur Anwendung des § 4j Absatz 1 Satz 4 EStG
Soweit die geleistete Zahlung in einer der unter II. aufgeführten Regelungen, die nicht die Voraussetzungen von § 4j Absatz 1 Satz 4 EStG erfüllt, besteuert wird, führt dies zur Kürzung des Betriebsausgabenabzugs beim Schuldner nach § 4j Absatz 1 Satz 1 i. V. mit Absatz 2 und 3 EStG.
In Fällen, in denen Zahlungen im Sinne des § 4j Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 EStG unmittelbar oder mittelbar in Präferenzregelungen besteuert werden, die unter III. als noch nicht abschließend geprüft aufgeführt sind, ist nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu veranlagen. Gleichwohl ist der Lizenzaufwand als abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln, sofern keine Gründe außerhalb von § 4j EStG dem Abzug entgegenstehen.
II. Präferenzregelungen, die in den VZ 2018, 2019 und 2020 dem Nexus-Ansatz nicht entsprechen
Für die VZ 2018, 2019 und 2020 wurden nachfolgende Präferenzregelungen festgestellt, die dem Nexus-Ansatz nicht entsprechen. Insoweit ist § 4j Absatz 1 Satz 4 EStG nicht anwendbar, da die aufgeführten Regelungen nicht dem Substanzerfordernis des Nexus-Ansatzes entsprechen.
1. Von der OECD untersuchte Präferenzregime
Bei den in der folgenden Tabelle aufgeführten Präferenzregelungen handelt es sich um eine nicht abschließende Aufzählung schädlicher Regelungen, die dem Nexus-Ansatz der OECD nicht entsprechen. Die Regelungen der in dieser Tabelle aufgeführten Länder sind zum größten Teil bis 2021 „ausgelaufen“. Die betroffenen Staaten haben entweder Nexus-konforme Neuregelungen geschaffen oder ihre als nicht Nexus-konform eingestuften Regelungen aufgehoben. In der Tabellenspalte „Anwendungszeitraum“ wird berücksichtigt, dass die Staaten gemäß den BEPS Vereinbarungen für die nicht Nexus-konformen Regelungen bis zum 30. Juni 2021 Bestandsschutz gewähren konnten. Eine entsprechende Bestandsschutzregelung ist für die Anwendung des § 4j EStG unbeachtlich. Anhand der von der OECD vorgenommenen Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass die abzuschaffenden Regelungen nicht Nexus-konform waren bzw. sind. Die Tabelle stellt eine Arbeitshilfe dar. Es ist zu beachten, dass in manchen Staaten neue, unschädliche Präferenzregelungen, die dem Nexus-Ansatz im Sinne des § 4j Absatz 1 Satz 4 EStG entsprechen, neben den unter II. aufgeführten schädlichen Präferenzregelungen bestehen, die die Bestandsschutzregelung bis zum nutzen.
Auf Grundlage der von der OECD abgegebenen Einschätzungen einzelner ausländischer Präferenzregelungen wurde folgende Liste zur Anwendung des § 4j EStG erstellt:
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Staat | Bezeichnung der Regelung (inoffiziell in Englisch)
und Jahr der Einführung | Art der Begünstigung | Begünstigte Personen (Ansässigkeit und
Steuersysteme des jeweiligen Staates sind
maßgeblich) [2] | Begünstigte immaterielle
Werte | Anwendungszeitraum |
Andorra | Special
regime for exploitation of certain
intangibles (früher: Companies involved in the international exploitation of intangible assets) 2012 | Befreiung der
Einkünfte aus immateriellen Werten i.H.v. 80 %. Die Befreiung wird ab 2017 um
jährlich 25 % abgeschmolzen. 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 10 % 2019: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 10 % 2020: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 10 % | Körperschaften | Patente,
Gebrauchsmuster, Software | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. Keine Bestandschutzregelung en für nach dem von verbundenen Unternehmen erworbenen immateriellen Werte. |
Aruba | Exempt
company | Freistellung
von Einkünften aus immateriellen Werten | Körperschaften | Immaterielle
Wirtschaftsgüter | Regelung
wurde zum
aufgehoben. Letztmals anzuwenden für Körperschaften, die erstmals vor dem von dieser Regelung profitiert haben, bis . |
Aruba | Free
Zone | Niedriger
Steuersatz 2% 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 25 % 2019: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 25 % 2020: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 25 % | Körperschaften | Immaterielle
Wirtschaftsgüter | Regelung
wurde zum
aufgehoben. Letztmals anzuwenden für Körperschaften, die erstmals vor dem von dieser Regelung profitiert haben, bis . |
Barbados | International
societies with restricted liability Societies With Restricted Liability (SRL) Act Cap 318B (1996) | Niedriger
Steuersatz (0,25 % - 2,5 %) 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 30 % 2019: bis zu 1 Mio. 5,5 % ab 1 Mio. bis 20 Mio. 3 % ab 20 Mio. bis 30 Mio. 2,5 % mehr als 30 Mio. 1 % 2020: bis zu 1 Mio. 5,5 % ab 1 Mio. bis 20 Mio. 3 % ab 20 Mio. bis 30 Mio. 2,5 % mehr als 30 Mio. 1 % | Gesellschaft
(kann als Körperschaft oder Personengesellsc haft behandelt werden) | Nutzungsrechte, Urheberrechte an literarischen, künstlerischen oder
wissenschaftlichen Werken, Kinofilme oder Werke auf Film, Band oder
Vervielfältigungen zur Verwendung in Verbindung mit Radio oder Fernsehen,
Patente, Marken, Designs oder Modelle, Pläne, geheime Formeln oder Verfahren,
wissenschaftliche Erfahrungen | Bestimmungen
gelten bis zum
für Gesellschaften, die über eine gültige am
oder vor dem
ausgestellte Lizenz verfügen und die bereits
begünstigte immaterielle Werte besitzen, die nach dem
und vor dem
von einem nicht verbundenen Unternehmen
erworben wurden. Bestimmungen gelten bis zum für Gesellschaften, die über eine gültige am oder vor dem ausgestellte Lizenz verfügen und die immaterielle Werte besitzen, die nach dem von einem verbundenen Unternehmen erworben wurden. |
Barbados | International
business companies International Business Companies (IBC) Act Cap 77 (1992) | Niedriger
Steuersatz (0,25 % - 2,5 %) 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 30 % 2019: bis zu 1 Mio. 5,5 % ab 1 Mio. bis 20 Mio. 3 % ab 20 Mio. bis 30 Mio. 2,5 % mehr als 30 Mio. 1 % 2020: bis zu 1 Mio. 5,5 % ab 1 Mio. bis 20 Mio. 3 % ab 20 Mio. bis 30 Mio. 2,5 % mehr als 30 Mio. 1 % | Körperschaften | Nutzungsrechte, Urheberrechte an literarischen, künstlerischen oder
wissenschaftlichen Werken, Kinofilme oder Werke auf Film, Band oder
Vervielfältigungen zur Verwendung in Verbindung mit Radio oder Fernsehen,
Patente, Marken, Designs oder Modelle, Pläne, geheime Formeln oder Verfahren,
wissenschaftliche Erfahrungen | Bestimmungen
gelten bis zum
für Körperschaften, die über eine gültige am
oder vor dem
ausgestellte Lizenz verfügen und die bereits
begünstigte immaterielle Werte besitzen, die nach dem
und vor dem
von einem nicht verbundenen Unternehmen
erworben wurden Bestimmungen gelten bis zum
für Körperschaften, die über eine gültige am
oder vor dem
ausgestellte Lizenz verfügen und die
immaterielle Werte besitzen, die nach dem
von einem verbundenen Unternehmen erworben
wurden |
Belgien | Patent income
deduction (Deduction for innovation
income) 2008 Art. 205 Abs. 1 – 5 Belgian Income Tax Code i.d.F.d. Programm Law vom (veröffentlicht am ). | Befreiung der
Einkünfte aus immateriellen Werten i.H.v.
85% 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 29 % 2019: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 29 % 2020: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 25 % | Körperschaften | Patente
(nationale, EU-und Nicht-EU-Patente) und ergänzende Schutzzertifikate sowie
damit in Zusammenhang stehende Fertigkeiten (Know-How). Explizit ausgeschlossen
sind Fertigkeiten, Warenzeichen (Trademarks), Pläne, Muster, geheime Rezepturen
oder Prozesse, gewerbliche oder wissenschaftliche Erfahrungen. | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. Keine Bestandschutzregelung en für nach dem von verbundenen Unternehmen erworbenen immateriellen Werte. |
Belize | International
business
companies 1990 International Business Companies Act | Befreiung der
Einkünfte aus immateriellen Werten i.H.v. 100% | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte dieser Unternehmen werden begünstigt. Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Regelung
wurde zum
aufgehoben. Übergangsregelung bis zum für vor dem gegründete Körperschaften für immaterielle Werte, die erstmals vor dem von dieser Regelung profitiert haben. |
Botswana | International
financial services center (IFSC) regime Income Tax (Amendments) Act 1999 | Niedriger
Steuersatz (15 %) 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 22 % | Körperschaften | Geistiges
Eigentum, Softwareentwicklung | Regelung
wurde zum
aufgehoben, keine Bestandsschutzregelun
gen |
Brunei
Darussalam | Investment
incentives regime (vorher: Pioneer services
companies) Investment Incentive Order 2001 | Befreiung der
Einkünfte für 8-11 Jahre bzw. 5-10 Jahre für den Finanzsektor | Körperschaften | u.a.
Forschung und Entwicklung, Computerdienstleistunge n, Industriedesign | Regelung
wurde bislang noch nicht geändert oder aufgehoben. |
Cookinseln | International
companies | Befreiung der
Einkünfte von registrierten „International Companies“ | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte der Unternehmen werden begünstigt. Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Regelung
wurde zum
aufgehoben, Bestandschutz bis zum
|
Curaçao | Tax exempt
company/entity (Curacao investment company) (ab
werden Tax exempt companies als nicht
schädliche Investment companies betrachtet) | Befreiung der
Einkünfte aus immateriellen Werten i.H.v. 100% | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte dieser Unternehmen werden begünstigt. Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Regelung
wurde zum
aufgehoben, keine Bestandschutzregelung |
Curaçao | Export
facility company | Niedriger
Steuersatz (3,19 %) 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 22 % | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte dieser Unternehmen werden begünstigt. Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Regelung
wurde zum
aufgehoben, keine Bestandsschutzregelun g |
Dominica | International
business companies | Befreiung der
Einkünfte von internationalen Unternehmen | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte der Unternehmen werden begünstigt. Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Regelung
wurde zum
aufgehoben. Letztmals anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem von dieser Regelung profitiert haben, bis . |
Frankreich | Reduced
corporation tax rate on IP income (früher: Reduced rate for long term capital
gains and profits from the licencing of IP
rights) 1971 2001 | Niedriger
Steuersatz Effektive Höhe der Präferenzbesteuerung: 15 % 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 33,33 % | Körperschaften natürliche Personen, bei denen die Lizenzeinnahmen aus unternehmerisch er Tätigkeit resultieren | Körperschaften: Französische und europäische Patente und
patentierbare Erfindungen bzw. Entwicklungen sowie damit in Zusammenhang
stehende Weiterentwicklungen, sofern diese als eigenständige Wirtschaftsgüter
aktiviert werden können, und industrielle
Fertigungsprozesse. Explizit ausgeschlossen sind Fertigkeiten (Know-How), Warenzeichen (Trademarks) und Software. Natürliche Personen: Patente, technische Verfahren, Know-How Explizit ausgeschlossen sind andere geistige Eigentumsrechte (z.B. Markenlizenzen) | Regelung
wurde zum
aufgehoben, keine Bestandsschutzregelun
gen |
Griechenland | Patent
incentive Art. 71 of Law 2842/2010; überarbeitet in Art 71A of Law 4512/2018 (2018) | 3-jährige
Steuerbefreiung (Erfassung der freigestellten Gewinne in einem Sonderposten mit
Rücklageteil) | Körperschaften | Gewinne aus
der Veräußerung international anerkannter Patente, Erbringung von
Dienstleistungen auf Grundlage der Verwertung eines Patents | Regelung
wurde bislang noch nicht geändert oder aufgehoben. |
Großbritannien | Patent
box Part 8A Corporation Taxes Act 2010 i.d.F.d. Finance Act 2012 | Niedriger
Steuersatz Effektive Höhe der Präferenzbesteuerung: 10 % 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 19 % 2019: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 19 % 2020: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 19 % | Körperschaften | Britische und
europäische Patente [3], ergänzende Schutzzertifikate,
Sortenschutz, Zulassungen von medizinischen (einschl. veterinärmedizinischen)
Produkten. Ausgeschlossen sind Handelsmarken, Urheberrechte, Entwürfe, Know-How | Letztmals
anzuwenden für Körperschaften, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. Keine Bestandschutzregelung en für nach dem von verbundenen Unternehmen erworbenen immateriellen Werte. |
Israel | Amended
preferred enterprise regime Encouragement Law 2011 | Ermäßigter
KSt-Satz Ermäßigter Steuersatz für
Dividenden Effektive Höhe der Präferenzbesteuerung: 16 % für begünstigtes Einkommen außerhalb der Entwicklungszone A 7,5 % ab für begünstigtes Einkommen innerhalb der Entwicklungszone A 20% für Dividenden 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 23 % 2019: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 23 % 2020: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 23 % | Körperschaften | Software,
Patente, auch auf Pflanzenzucht, geistiges Eigentum | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. Keine Bestandschutzregelung en für nach dem von verbundenen Unternehmen erworbenen immateriellen Werte. |
Italien | Taxation of
income from intangible
assets 2014 Paragraphs 37 - 45 of Law no. 190/20144 (2015 Stability Law) In Kraft ab | Befreiung der
Einkünfte aus immateriellen Werten i.H.v. 50 % (ab 2017; 40 % für 2016; 30% für
2015). Befreiung der Veräußerungsgewinne aus immateriellen Werten i.H.v. 100 %. 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 24 % 2019: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 24 % 2020: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 24 % | Körperschaften | Geistiges
Eigentum, industrielle Patente, marketingbezogene geistige Eigentumswerte
(insb. Trademarks), Pläne, Muster sowie Formeln und Erfahrungen, die aus
industrieller, kommerzieller und wissenschaftlicher Tätigkeit hervorgehen,
sofern diese rechtlich geschützt sind, Urheberrechtlich geschützte
Software | Letztmals
anzuwenden für Einkünfte aus marketingbezogenen geistigen Eigentumswerten
(insb. Trademarks), die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. |
Jordanien | Development
zones 2008 Development zones Law 2008 Investment Law 30 of 2014 | Ermäßigter
Steuersatz (5 %) | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte der Unternehmen werden begünstigt. Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Letztmals
anzuwenden bis
, keine Bestandsschutzregelun gen |
Kasachstan | Special
economic zones | Befreiung der
Einkünfte aus immateriellen Werten i.H.v. 100% | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte der Unternehmen werden befreit. Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Regelung
wurde bislang noch nicht geändert oder aufgehoben. |
Katar | Free zone at
science & technology park | Befreiung der
Einkünfte aus Aktivitäten innerhalb der Free Zone | Körperschaften | Forschung und
Entwicklung, Produktentwicklung, technische Aktivitäten | Regelung
wurde bislang noch nicht geändert oder aufgehoben. |
Katar | Free zone
areas | 20 Jahre
Steuerbefreiung für Einkünfte aus bestimmte Aktivitäten innerhalb der Free
Zone | Körperschaften | Technologie,
inklusive Forschung und Entwicklung | Regelung
wurde bislang noch nicht geändert oder aufgehoben. |
Liechtenstein | IP
Box 2011 | Befreiung der
Einkünfte aus immateriellen Werten i.H.v. 80
% 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 12,5 % 2019: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 12.5 % 2020: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 12,5 % | Körperschaften | Patente,
Marken, Muster, Gebrauchsmuster, die in ein in- oder ausländisches oder
internationales Register eingetragen sind und nach dem
erworben oder geschaffen worden sind (maßgebend
ist Registereintrag). Begünstigt sind auch Erlöse aus Software sowie
wissenschaftlichen und technischen Datenbanken. | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis zum
. |
Luxemburg | Partial
exemption for income/gains derived from certain IP
rights 2007 Art. 50bis LUX Income Tax Law (i.d.F.v. ) | Befreiung der
Einkünfte aus immateriellen Werten i.H.v.
80% 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 18 % 2019: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 17 % 2020: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 17 % | Körperschaften und natürliche Personen, bei denen die
Lizenzeinnahmen aus unternehmerisch er Tätigkeit resultieren. | Patente,
ergänzende Schutzzertifikate, marketingbezogene geistige Eigentumswerte, Pläne,
Muster, Internet-Domains und urheberrechtlich geschützte Software. | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. Nach dem keine Bestandschutzregelung en für nach dem von verbundenen Unternehmen erworbenen immateriellen Werte. |
Macau
(China) | Macau
offshore institution | Befreiung der
Einkünfte von Unternehmen mit bestimmten Offshore-Aktivitäten i.H.v. 100% | Körperschaften und natürliche Personen, bei denen die
Lizenzeinnahmen aus unternehmerisch er Tätigkeit resultieren. | Sämtliche
Einkünfte dieser Unternehmen werden begünstigt. Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. |
Malta | Exemption on
royalties from patents (auch: Patent box) 2010 | Befreiung der
Einkünfte aus immateriellen Werten i.H.v. 100 % | Körperschaften | Patente | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. |
Malaysia | MSC Malaysia
Status 1996 | Befreiung für
5 oder 10 Jahre der Einkünfte von Unternehmen im Multimedia-Bereich i.H.v. 70 %
bzw. 100 % 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 24 % 2019: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 24 % 2020: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 24 % | Körperschaften [4] | Sämtliche
Einkünfte des Unternehmens werden begünstigt, sofern diese Unternehmen den MSC
Malaysia Status halten. Dies umfasst somit sämtliche immateriellen Werte. | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
|
Malaysia | Biotechnology
industry 2005 | Befreiung für
5 oder 10 Jahre der Einkünfte von Unternehmen der Biotechnologie i.H.v. 100
% | Körperschaften [5] | Sämtliche
Einkünfte des Unternehmens werden begünstigt, sofern diese Unternehmen den
BioNexus Status halten. Dies umfasst somit sämtliche immateriellen Werte. | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
|
Malaysia | Pioneer
status - High technology 1986 | Befreiung für
5 oder 10 Jahre der Einkünfte von Unternehmen in besonders geförderten
Wirtschaftsbereichen i.H.v. 70 % bzw. 100 % (0 % bzw. 7,2 %) 2018: nominaler
KSt-Regelsteuersatz: 24 % 2019: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 24 % 2020:
nominaler KSt-Regelsteuersatz: 24 % | Körperschaften [6] | Sämtliche
Einkünfte des Unternehmens werden begünstigt, sofern diese Unternehmen den
Pioneer Status halten. Dies umfasst somit sämtliche immateriellen Werte. | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
|
Malaysia | Principle
Hub 2015 | Niedriger
Steuersatz für bestimmte Unternehmen mit ihrem Hauptsitz in Malaysia (0 %,5 %
bzw. 10 %) 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 24 % 2019: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 24 % 2020: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 24 % | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte dieser Gesellschaften werden begünstigt. Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. |
Mauritius | Global
Business License I | Niedriger
Steuersatz Effektive Höhe der Präferenzbesteuerung: 3 % (Höhe der effektiven
Besteuerung ergibt sich aus Regelkörperschaftsteu ersatz i.H.v. 15 % und einer
erhöhten Anrechnung auf ausländische Einkünfte auf bis zu 80
%). 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 15 % 2019: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 15 % 2020: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 15 % | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte dieser Gesellschaften werden begünstigt. Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Letztmals
anzuwenden für Körperschaften
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. |
Mauritius | Global
Business License II | Befreiung der
Einkünfte aus immateriellen Werten i.H.v. 100 % | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte dieser Gesellschaften werden begünstigt. Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Letztmals
anzuwenden für Körperschaften, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
|
Mongolei | Free trade
zones erste Gesetzgebung 1995 | Steuerbefreiung für 5 Jahre | Körperschaften | Immaterielle
Wirtschaftsgüter | Aufhebung der
Regelung zum
ohne Bestandschutz |
Niederlande | Innovation
box 2007 Art. 12b Corporate Income Tax Law | Befreiung der
Einkünfte aus immateriellen Werten i.H.v. 80
% 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 25 % 2019: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 25 % 2020: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 25 % | Körperschaften | Patente,
Sortenschutz und sonstige immaterielle Werte, für die ein „R&D
Statement“ der niederländischen Behörden erteilt wurde. | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. |
Panama | City of
knowledge technical zone 1998 | Befreiung der
Einkünfte aus immateriellen Werten i.H.v. 100 % | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte, die im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung stehen, werden
begünstigt. Dies umfasst somit sämtliche aus diesen Aktivitäten resultierenden
immateriellen Werte. | Letztmals
anzuwenden bis
, kein Bestandschutz. |
Portugal | Partial
exemption for income from patents and other industrial property
rights 2014 Art. 50-A IRC (Law No 2/2014) | Befreiung der
Einnahmen aus immateriellen Werten i.H.v.
50% 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 21 % 2019: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 21 % 2020: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 21 % | Körperschaften | Patente,
Lizenzen, Warenzeichen, und Muster. | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. |
St. Kitts und
Nevis | Companies
act | Steuerbefreiung für sog. Offshore-Gesellschaften i.H.v. 100 % | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte dieser Gesellschaften werden begünstigt. Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. |
St. Kitts und
Nevis | Nevis
business corporation | Steuerbefreiung für sog. Offshore-Gesellschaften i.H.v. 100 % | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte dieser Gesellschaften werden begünstigt. Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. |
St. Kitts und
Nevis | Nevis
LLC | Steuerbefreiung für sog. Offshore-Gesellschaften i.H.v. 100 % | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte dieser Gesellschaften werden begünstigt. Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. |
St.
Lucia | International
business company | Steuerbefreiung i.H.v. 100 % oder 1 %
Einkommensteuer 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 30 % 2019: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 30 % 2020: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 30 % | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte dieser Gesellschaften werden begünstigt. Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. |
St.
Lucia | International
partnership | Steuerbefreiung i.H.v. 100% | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte dieser Gesellschaften werden begünstigt. Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. |
St.
Lucia | International
trust | Steuerbefreiung i.H.v. 100 % | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte dieser Gesellschaften werden begünstigt. Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. |
St. Vincent
und die Grenadinen | International
business companies 2007 | Steuerbefreiung i.H.v. 100 % oder niedriger Steuersatz (1 %) | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte dieser Gesellschaften werden begünstigt. Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. |
St. Vincent
und die Grenadinen | International
trusts 1996 | Steuerbefreiung i.H.v. 100 % | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte dieser Gesellschaften werden begünstigt. Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. |
San
Marino | New companies
regime provided by art. 73, law no. 166/2004 | Niedriger
Steuersatz Effektive Höhe der Präferenzbesteuerung: 8,5 % 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 17 % 2019: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 17 % 2020: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 17 % | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte dieser Gesellschaften werden begünstigt. Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. Die Bestandschutzregelung gilt nicht für
immaterielle Werte die nach dem
von einem verbundenen Unternehmen erworben
wurden |
San
Marino | Regime for
high-tech start-up companies under law no. 71/2013 and delegated decree no.
116/2014 | Befreiung der
Einkünfte aus immateriellen Werten | Körperschaften | Patente,
Software | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. Die Bestandschutzregelung gilt nicht für
immaterielle Werte die nach dem
von einem verbundenen Unternehmen erworben
wurden |
Schweiz,
Kanton Nidwalden | Lizenzbox 2011 | Befreiung der
Einkünfte aus immateriellen Werten i.H.v. 80% von der kantonalen und kommunalen
Steuer 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 6 % Zuzüglich nominaler KSt-Regelsteuersatz des Bundes: 8,5 % 2019: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 6 % Zuzüglich nominaler KSt-Regelsteuersatz des Bundes: 8,5 % 2020: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 6 % Zuzüglich nominaler KSt-Regelsteuersatz des Bundes: 8,5 % | Körperschaften | Urheberrechte
an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich
kinematographischer Filme, Patente, Marken, Muster oder Modelle, Pläne,
geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. |
Seychellen | International
Trade Zone Seychelles International Trade Zone Act 1995 | Befreiung der
Einkünfte aus immateriellen Werten i.H.v. 100 % | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte dieser Unternehmen werden begünstigt. Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Für
Körperschaften, die über eine gültige am oder vor dem
ausgestellte Lizenz verfügen, letztmals
anzuwenden bis
für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben. |
Seychellen | Companies
(Special Licences) Companies (Special Licences) Act 2003 | Niedriger
Steuersatz (1,5 %) 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 30 % 2019: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 30 % 2020: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 30 % | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte dieser Unternehmen werden begünstigt Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Letztmals
anzuwenden für Körperschaften, die am oder vor dem
gegründet wurden, bis
. |
Seychellen | International
business companies International business companies Act 1994 | Befreiung der
Einkünfte aus immateriellen Werten i.H.v. 100% | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte dieser Unternehmen werden begünstigt Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Regelung
wurde zum
aufgehoben, keine Bestandschutzregelung
en |
Singapur | Development
and expansion incentive – services (DEI-S) | Niedriger
Steuersatz (5 % bzw. 10 %) 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 17 % 2019: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 17 % 2020: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 17 % | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte dieser Unternehmen werden begünstigt Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. |
Singapur | Pioneer
incentive | Befreiung der
Einkünfte aus immateriellen Werten i.H.v. 100 % | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte dieser Unternehmen werden begünstigt Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
|
Spanien
(national) | Partial
exemption of income from certain intangible
assets 2008 Art. 23 Corporate Tax Law Roxal Degree 4/2004 and 16/2007 | Befreiung der
Einnahmen aus immateriellen Werten i.H.v. 50 % (bis
) Befreiung der Einkünfte aus immateriellen Werten i.H.v. 60% (ab ) 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 25 % 2019: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 25 % 2020: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 25 % | Körperschaften | Patente,
Zeichnungen, Pläne, Muster, geheime Formeln, Verfahren und Fertigkeiten
(Know-How) Explizit ausgenommen sind Markenzeichen, Literatur, künstlerische und wissenschaftliche Arbeiten, Filme, dingliche Rechte wie z.B. Rechte am Bild, Computerprogramme, industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Ausrüstung. | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. |
Spanien
(Navarra) | Partial
exemption of income from certain intangible
assets 2008 Art 2 Regional Law 2/2008 Ley Foral 24/1996 | Befreiung der
Einkünfte aus immateriellen Werten i.H.v. 30 % bzw. 60
% 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 28 % 2019: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 28 % 2020: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 28 % | Körperschaften | Patente,
Zeichnungen, Pläne, geheime Formeln und Verfahren und Fertigkeiten (Know-How)
und marketingbezogene geistige
Eigentumswerte. Explizit ausgenommen sind literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke; Industrieausrüstung; Bildrechte; Computerprogramme | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. |
Spanien
(Baskenland) | Partial
exemption of income from intellectual or industrial property
2008 Álava-Araba: Norma Foral 14/2008, 37/2013 Bizkaia: Norma Foral 3/1996, 5/2008, 11/2013 Gipuzkoa: Norma Foral 7/1996, 8/2008, 7/1996 | Befreiung der
Einnahmen aus immateriellen Werten i.H.v. 30% bzw. 60% Explizit ausgenommen
sind Veräußerungsgewinne 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 26 % 2019: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 24 % 2020: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 24 % | Körperschaften | Patente,
Pläne, Muster, geheime Formeln und Verfahren, Fertigkeiten (Know-How) und
marketingbezogene geistige
Eigentumswerte. Explizit ausgenommen sind Urheberrechte an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, Bildrechte und Software. | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. |
Türkei | Technology
Development
Zone 2001 Technology Development Zones Law 4691 | Befreiung der
Einkünfte aus immateriellen Werten i.H.v. 100 % | Körperschaften und natürliche Personen, bei denen die
Lizenzeinnahmen aus unternehmerisch er Tätigkeit resultieren. | Türkische
Patente und Software | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. |
Ungarn | Hungarian
intellectual properties (IP) regime Conditional deductibility of the capital gains from the sale of intangible assets embodying rights to royalties and the deductibility of 50 per cent of the amount of royalties (Auch IP regime for royalities and capital gains oder “Intangible property for royalties and capital gains„) 2003 geändert 2012 Act CLVI 2011 Act XLII 2002 | Befreiung der
Einkünfte aus immateriellen Werten i.H.v. 50
% Befreiung der Veräußerungsgewinne aus immateriellen Werten i.H.v. 100 % 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 9 % 2019: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 9 % 2020: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 9 % | Körperschaften | Patente,
industrielle Pläne, Fertigkeiten (Know-How), marketingbezogene geistige
Eigentumswerte und Urheberrechte | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. |
Uruguay | Benefits
under lit S art. 52 del Texto Ordenado 1996 for biotechnology and for
software | Befreiung der
Einkünfte aus immateriellen Werten i.H.v. 100 % | Körperschaften | Patente,
Software | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. |
Uruguay | Free trade
zones 1987 Law 15.921 | Befreiung der
Einkünfte aus immateriellen Werten i.H.v. 100 % | Körperschaften natürliche Personen | Sämtliche
Einkünfte dieser Unternehmen werden begünstigt Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Letztmals
anzuwenden bis
, Keine Bestandschutzregelung |
Zypern | Cyprus
Intellectual Property
Regime 2012 Amendment L102(I)/2012 to the Income Tax Law L118(I)/2002 | Befreiung der
Einkünfte aus immateriellen Werten i.H.v.
80% 2018: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 12,5 % 2019: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 12,5 % 2020: nominaler KSt-Regelsteuersatz: 12,5 % | Körperschaften | Patente,
marketingbezogene geistige Eigentumswerte und Urheberrechte | Letztmals
anzuwenden für immaterielle Werte, die erstmals vor dem
von dieser Regelung profitiert haben, bis
. |
2. Kantonale Spezialgesellschaften der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Auch bei den Regelungen für kantonale Spezialgesellschaften der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt es sich um Präferenzregelungen nach § 4j Absatz 1 Satz 1 EStG, die nicht dem Nexus-Ansatz der OECD entsprechen.
a) Betroffene Gesellschaftsformen
Für die kantonalen Spezialgesellschaften Verwaltungs-, Domizil- und gemischte Gesellschaften sowie für Holdinggesellschaften (kantonale Spezialgesellschaften nach Artikel 28 Absatz 2 bis 4 Steuerharmonisierungsgesetz - StHG Schweiz, Stand: ) bestanden bis zum Regelungen, mit denen auf kantonaler Ebene Einkünfte (einschließlich Lizenzeinnahmen) dieser Gesellschaften ermäßigt oder gar nicht besteuert wurden.
b) Nexus-Konformität
Das FHTP hat die kantonalen Spezialgesellschaften im Rahmen der Präferenzregime als „Sonstige Regelungen“ eingeordnet. Eine Prüfung auf Nexus-Konformität durch das FHTP ist daher nicht erfolgt. In seinem Fortschrittsbericht von 2015 hatte das FHTP die kantonalen Regelungen für gemischte Gesellschaften, Holdinggesellschaften, Verwaltungs- und Domizilgesellschaften aufgeführt. Sämtliche Regelungen wurden mit der Schlussfolgerung „Wird derzeit abgeschafft“ versehen [7]. Die Berichterstattung über die Fortschritte der Aufhebung der Regelungen an das FHTP sei gewährleistet [8].
Den kantonalen Spezialgesellschaften ist gemein, dass diese keinen bzw. nur in sehr begrenztem Umfang substanziellen Geschäftstätigkeiten in der Schweiz nachgehen dürfen. Insbesondere die für eine Nexus-konforme Präferenzregelung erforderliche eigene Forschungsund Entwicklungstätigkeit des Empfängers der Lizenzeinnahmen ist somit keine Voraussetzung für die Anwendung dieser Präferenzregelung. Die Voraussetzungen für die Ausnahme nach § 4j Absatz 1 Satz 4 EStG liegen dementsprechend nicht vor.
c) Zeitliche Relevanz
Die Kantone sind durch das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) vom 28. September 2018 verpflichtet worden, die kantonalen Spezialgesellschaften mit Wirkung zum ohne Bestandschutzregelung aufzuheben und stattdessen eine einheitliche Patent Box einzuführen. Diese ist im Oktober 2020 durch das FHTP als dem Nexus-Ansatz entsprechend eingestuft worden (vgl. Review FHTP, a. a. O.).
Für die Abzugsbeschränkung sind in diesem Zusammenhang nur Aufwendungen im Sinne des § 4j Absatz 1 Satz 1 EStG für Überlassungszeiträume bis zum relevant, die auf der Einnahmenseite einer präferenziellen Besteuerung als kantonale Spezialgesellschaft zugeführt wurden.
III. Präferenzregelungen, die in den VZ 2018, 2019 und 2020 noch nicht abschließend geprüft wurden
Darüber hinaus bestehen Präferenzregelungen, deren Überprüfung auf Konformität mit dem Nexus-Ansatz noch andauert. In Fällen, in denen Zahlungen im Sinne des § 4j Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 EStG unmittelbar oder mittelbar in Präferenzregelungen, die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt sind, besteuert werden, sollen diese Fälle verfahrensrechtlich offen gehalten werden, bis eine abschließende Prüfung der Nexus-Konformität durch das FHTP erfolgt ist oder nicht mehr erfolgen wird. Sie sind nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu veranlagen. Der Lizenzaufwand ist als abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln, sofern keine Gründe außerhalb von § 4j EStG dem Abzug entgegenstehen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Staat | Bezeichnung der Regelung (inoffiziell in Englisch)
und Jahr der Einführung | Art der Begünstigung | Begünstigte Personen (Ansässigkeit und
Steuersysteme des jeweiligen Staates sind
maßgeblich) [9] | Begünstigte immaterielle
Werte | Anwendungszeitraum |
Jordanien | Aqaba special
economic zone 2001 | Ermäßigter
Steuersatz (5 %) | Körperschaften | Sämtliche
Einkünfte der Unternehmen werden begünstigt. Dies umfasst somit sämtliche
immateriellen Werte. | Regelung wurde
bislang noch nicht geändert oder aufgehoben |
Litauen | Free economic
zone taxation regime 1996 | Befreiung der
qualifizierten Einkünfte von der Körperschaftssteuer (15 %) für die ersten 6
Jahre, dann 50% Steuerermäßigung für die folgenden 10
Jahre Effektive Höhe der Präferenzbesteuerun g: 0 % für die ersten 6 Jahre, dann 7,5 % für die folgenden 10 Jahre | Körperschaften | Einkünfte aus
immateriellen Werten | Regelung wurde
bislang noch nicht geändert oder aufgehoben. Es handelt sich um eine Sonderregelung für eine strukturschwache Region gem. Kapitel 6 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5 OECD (2016). |
Paraguay | Investment of
capital from
abroad 1990 Law 60/90 | Steuervergünstigunge n (u.a. Steuerbefreiung auf Transaktionen
immaterieller Vermögenswerte) | Körperschaften
und natürliche Personen | Marken,
Zeichnungen, industrielle Modelle und Verfahren und andere lizenzierbare Formen
des Technologietransfers | Regelung wurde
bislang noch nicht geändert oder aufgehoben. |
Vereinigte
Staaten von Amerika | Foreign Derived
Intangible Income (FDII) 2018 | Teilweise
Steuerbefreiung für ausländische
Einkünfte Effektive Höhe der Präferenzbesteuerun g: 13,125 % | Körperschaften | Sämtliche
ausländischen Einkünfte der Gesellschaft werden begünstigt. Dies umfasst somit
auch ausländische Einkünfte aus immateriellen Werten. | Regelung wurde
bislang noch nicht geändert oder aufgehoben. |
Die vorgenannten Listen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da aufgrund der weltweiten Steuergesetzgebung nicht sichergestellt ist, dass alle weltweiten Präferenzregime identifiziert und geprüft wurden.
BMF v. - IV C 2 - S 2144-g/20/10002 :005
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 103
BB 2022 S. 278 Nr. 6
DB 2022 S. 433 Nr. 8
DStZ 2022 S. 180 Nr. 6
EStB 2022 S. 129 Nr. 4
GmbH-StB 2022 S. 112 Nr. 4
TAAAI-02920
1Nexus-Ansatz gemäß Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) „Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“, OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.
2Umfasst in der Regel auch in diesem Staat ansässige Betriebsstätten.
3Auch gewisse andere Patente, die in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums erteilt wurden, der ein ähnliches Patentanmeldeverfahren anwendet.
4Unternehmen mit MSC Malaysia Status.
5Unternehmen mit BioNexus Status.
6Unternehmen mit Pioneer Status.
7(OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz - Aktionspunkt 5, Abschlussbericht 2015, S. 72).
8(OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, Harmful Tax Practices - 2018 Progress Report on Preferential Regimes, Inclusive Framework on BEPS: ACTION 5, S. 20).
9Umfasst in der Regel auch in diesem Staat ansässige Betriebsstätten.