§ 32 EStG Familienleistungsausgleich;
Behandlung von Beiträgen zu einer Pensionskasse sowie nach § 40b EStG pauschal besteuerte Beiträge für eine Direktversicherung oder Zuwendungen an eine Pensionskasse bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG)
Nach § 40b zählen pauschal versteuerte Lohnteile zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung nicht zu den Einkünften eines Kindes, weil der pauschal versteuerte Arbeitslohn bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer außer Betracht bleibt (§ 40 b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG).
Nach § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreite Beiträge an eine Pensionskasse sowie nach § 40b EStG pauschal beteuerte Beiträge für eine Direktversicherung oder Zuwendungen an eine Pensionskasse stellen Bezüge dar. Diese Bezüge bleiben bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten wird, jedoch außer Ansatz, weil die Beiträge zum Zweck einer künftigen Altersvorsorgung in der Pensionskasse gebunden sind und damit zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung des Kindes weder bestimmt noch geeignet sind.
Etwas anderes gilt, wenn die Beiträge zur Pensionskasse der individuellen Versteuerung zu unterwerfen sind, weil das Kind zur Inanspruchnahme der Förderung von Altersvorsorgebeiträgen mit Altersvorsorgezulage (Abschnitt XI EStG) und Sonderausgabenabzug (§ 10a EstG) auf die Steuerbefreiung der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG verzichtet hat (§ 3 Nr. 63 Satz 2 EStG). In diesem Fall sind die Beiträge an die Pensionskasse dem Arbeitslohn zu zurechnen und damit in die Ermittlung der Einkünfte des Kindes einzubeziehen. Einkünfte des Kindes sind bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, stets in vollem Umfang zu berücksichtigen, auch soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung stehen (R 180e Abs. 1 EStR).
OFD Berlin v. - St 179 –
S 2282
– 2/03
Fundstelle(n):
JAAAA-81212