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NWB Nr. 3 vom Seite 156

Erleichterung variabler Vergütungsmodelle für Führungskräfte aufgrund der BFH-Rechtsprechung

Unternehmenssteuerliche Konsequenzen des

Prof. Dr. Gerhard Kraft und Erik Muscheites

[i]Bleschick in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, Einkommensteuergesetz Kommentar, 6. Aufl. 2021, § 34, NWB IAAAH-64537 Der „War for Talents“ beschäftigt auch die höchstrichterliche Steuerrechtsprechung. Vor diesem Hintergrund kommt einer aktuellen Entscheidung des VI. Senats des BFH besondere Bedeutung zu (vgl. , NWB HAAAH-95952). Zwar erging diese auf den ersten Blick vordergründig zur Lohnsteuer-Anrufungsauskunft (§ 42e EStG), die in der betrieblichen Praxis hohe Relevanz einnimmt. Indessen erleichtern nicht nur die verfahrensrechtlichen Fingerzeige des VI. Senats die Etablierung entsprechender Vergütungsmodelle (Langzeitvergütungsmodelle bzw. „Long-Term-Incentive-Modelle“ − LTI-Modelle), sondern auch die materiell-rechtlichen Ausführungen erweitern die konzeptionellen vergütungsstrukturellen Möglichkeiten von Arbeitgebern. Liegen rationale und intersubjektiv nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe für derartige LTI-Modelle vor, können diese dazu beitragen, die in der realen Unternehmenswelt identifizierbaren und in der ökonomischen Literatur vielfach thematisierten Prinzipal-Agent-Konflikte zu überwinden (vgl. Wackerbeck, EFG 2019 S. 1559). Dies zeigt sich in dem einfachen Gedanken, dass Mitarbeiter (die Agenten) motiviert werden können, den langfristigen Gewinninteressen des Eigentümers (des Prinzipals) entsprechend zu agieren.

I. Inzentive durch Langzeitvergütungsmodelle für unternehmerische Führungskräfte

[i]Geserich, NWB Online-Nachricht v. 2.12.2021, NWB HAAAH-95991 Eine Kernkomponente nachhaltiger Vergütungsstrukturen für Führungskräfte besteht darin, dass diesen ein Inzentiv offeriert wird, auf der Basis sog. Langzeitvergütungsmodelle am unternehmerischen Erfolg nachhaltig zu partizipieren. Derartige sog. Long-Term-Incentive-Modelle bewerten und entlohnen die Leistungen der Arbeitnehmer nicht nur für ein Jahr, sondern vielmehr über mehrere Jahre (vgl. Geserich, NWB Online-Nachricht v. , NWB HAAAH-95991).