OFD Hannover - S 0622 - 461 - StH 462 S 0622 - 867 - StO 321

§ 366 AO Einspruchsentscheidung und Eingaben bei vorgesetzten Dienststellen

Es kommt häufig vor, dass der Einspruchsführer neben seinem Einspruch auch eine Eingabe oder Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Oberfinanzdirektion Hannover, beim Niedersächsischen Finanzministerium oder beim Niedersächsischen Ministerpräsidenten erhebt. Denkbar ist auch, dass er eine Petition beim Niedersächsischen Landtag einlegt.

Soweit in diesen Fällen die vorgesetzte Landesbehörde sich die abschließende Entscheidung vorbehalten hat, indem sie einen Bericht angefordert hat, ist diese Entscheidung abzuwarten, bevor die Einspruchsentscheidung getroffen wird. Dies gilt deshalb, um divergierende Entscheidungen zu vermeiden. Ebenso ist zu verfahren bei Eingaben, die an Bundesbehörden gerichtet sind, weil diese an das Niedersächsische Finanzministerium als die für die niedersächsische Steuerverwaltung zuständige Behörde verwiesen werden.

Bei Petitionen ist stets die Entscheidung abzuwarten, weil in diesen Fällen immer der Niedersächsische Landtag entscheidet. Dasselbe gilt bei Petitionen, die an den Deutschen Bundestag gerichtet sind, weil diese an den Niedersächsischen Landtag weitergeleitet werden.

OFD Hannover v. - S 0622 - 461 - StH 462 S 0622 - 867 - StO 321

Fundstelle(n):
UAAAA-80874