Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder - S 0320 BStBl 2003 I 67

§ 149 AO 1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2002
2. Fristverlängerungen

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2002 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,

  • zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes und nachfolgender Gesetze, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,

  • zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,

  • zur Umsatzsteuer sowie

  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)


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bis zum

bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2002/2003 folgt.

II. Fristverlängerungen

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 3 und 8 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein


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bis zum

verlängert. Diese Abgabefrist können die Finanzämter in einem vereinfachten Verfahren bis spätestens zum verlängern. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), treten an die Stelle des der und an die Stelle des der .

Die vorstehenden Fristverlängerungen gelten nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gelten auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die unternehmerische Tätigkeit mit Ablauf des endete. Hat die unternehmerische Tätigkeit vor dem geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).

(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der bis zum bzw. verlängerten Frist anzufordern; davon soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert. Im Übrigen wird sowohl für den Zeitraum der allgemeinen Fristverlängerung als auch für den Zeitraum einer weiteren Verlängerung der Abgabefrist in einem vereinfachten Verfahren davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.

(3) Eine Verlängerung der Abgabefrist über den bzw. hinaus ist nur in zwingenden Ausnahmefällen aufgrund von Einzelanträgen möglich.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

Inhaltlich gleichlautend
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. - S 0320
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 – S 0320 / 26
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. - 37 – S 0320 – 001 – 30685/02
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III B 21 – S 0320 – 1/02
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg v. - 33 – S 0320 – 2/02
Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen v. - S 0320 – 171 – 2147
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg v. - 51 – S 0320 – 01/97
Hessisches Ministerium der Finanzen v. - S 0320 A – 4 – II A 11
Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 300 – S 0320 – 1/02
Niedersächsisches Finanzministerium v. - S 0320 – 48 – 33
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S 0320 – 1 – V 1
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz v. - S 0320 A – 446
Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten Saarland v. - B/1 – 1 – 1/2003 – S 0320
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. - 31 – S 0320 – 21/2 – 00001
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt v. - 41 – S 0320 – 23
Ministerium für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein v. - S 0320 – 076
Thüringer Finanzministerium v. - S 0320 A – 1 – 203.2

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 67
RAAAA-80823