OFD Hannover, - S 0520 - 18/19 - StH 462 S 0520 - 2 - StO 321

§ 280 AO Änderung eines Aufteilungsbescheides

  1. Nach § 280 Abs. 1 AO kann ein Aufteilungsbescheid geändert werden,

    a)

    wenn er eine offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO) enthält,

    b)

    wenn nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer Infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte,

    c)

    wenn sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 AO erhöht oder vermindert.

  2. § 280 AO ist lex specialis zu den §§ 130 ff., 172 ff. AO (FG Düsseldorf EFG 1990, 281, 282).

    Ein nicht angefochtener Aufteilungsbescheid kann daher nur nach § 280 AO geändert werden. Insoweit ist diese Vorschrift abschließend. Die einzige Ausnahme ist die Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit, weil § 280 AO die Anwendung des § 129 AO ausdrücklich zulässt (Müller-Eiselt in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur AO, § 280 Rdnrn. 2, 3).

  3. Soweit § 280 Abs. 1 Nr. 1 AO von unrichtigen Angaben spricht, ist es unerheblich, ob diese Angaben auf einem Verschulden des Antragstellers beruhen oder ob dies nicht der Fall ist. Eine Änderung nach § 280 AO ist deshalb auch dann möglich, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und daher das Finanzamt bei eigenen Ermittlungen oder Schätzungen zu unrichtigen tatsächlichen Feststellungen gelangt ist.

  4. § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO steht in Konkurrenz zu § 273 AO. Diese Vorschrift geht als speziellere Regelung dem § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO vor. § 273 AO kommt jedoch erst zum Zuge, wenn die ursprünglich festgesetzte Steuer völlig getilgt worden ist (vgl. § 273 Abs. 2 AO). Daher setzt § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO erst dann ein, wenn bei der Nachforderung noch Steuer aus der ursprünglichen Festsetzung rückständig ist. Dagegen gilt § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO immer, wenn die ursprünglich festgesetzte Steuer vermindert wird, weil hier keine Konkurrenz zu § 273 AO besteht, den § 273 Abs. 1 AO setzt eine Steuernachforderung voraus.

    Die Änderung ist von Amts wegen rückwirkend auf den ursprünglichen Aufteilungsstichtag durchzuführen, allerdings mit den aktuellen Beträgen. Es ist daher auch in den Fällen des § 129 AO nicht die zum Zeitpunkt der Änderung rückständige Steuer aufzuteilen, sondern die rückständige Steuer, die sich ergeben hätte, wenn der geänderte Steuerbescheid bereits am Aufteilungsstichtag vorgelegen hätte (FG Düsseldorf EFG 1990, 281, 282).

  5. Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheides gem. § 280 Abs. 2 AO nicht mehr zulässig. Wird die Steuer nach beendeter Vollstreckung erhöht, ist u. U. § 273 AO anzuwenden (Müller-Eiselt in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur AO, § 280 AO Rdnr. 11).

  6. Rechtsbehelfe

    Gegen den Aufteilungsbescheid oder dessen Ablehnung bzw. Änderung kann Einspruch eingelegt werden. Einspruchsbefugt ist jeder Gesamtschuldner, dem ein entsprechender Bescheid bekannt gegeben worden ist.

    Geltend gemacht werden können nur Einwendungen gegen die Art der Aufteilung und die Berechnung des Aufteilungsbetrages. Die Steuerfestsetzung kann im Verfahren gegen den Aufteilungsbescheid nicht angegriffen werden (§ 270 Satz 2 AO).

    Zum Einspruchsverfahren ist derjenige Gesamtschuldner, der keinen Einspruch eingelegt hat und dem ein Aufteilungs- oder Ablehnungsbescheid bekannt gegeben worden ist, gem. § 360 Abs. 3 AO notwendig hinzuzuziehen.

    Sind die Einwendungen berechtigt so ist der angefochtene Bescheid durch Erlass eines Abhilfebescheides gem. § 367 Abs. 2 AO zu ändern. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 280 AO nicht vorliegen. Insoweit gilt § 280 AO nur für diejenigen Aufteilungsbescheide, die nicht durch einen Einspruch angefochten worden sind. Derartige nicht mit einem Einspruch behaftete Bescheide können nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 280 AO geändert werden (Müller-Eiselt in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur AO, § 280 AO Rdnr. 2).

OFD Hannover, v. - S 0520 - 18/19 - StH 462 S 0520 - 2 - StO 321

Fundstelle(n):
HAAAA-80780