Bundesministerium der Finanzen - IV B 4 - S 1300- 273/02 BStBl 2002 I 1385

DBA Zusammenrechnung von Baubetriebsstätten nach DBA; (BStBl 2002 II S. 846)

Der entschieden, dass Bauarbeiten an verschiedenen Orten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. g DBA-Ungarn (ähnlicher Wortlaut wie Art. 5 Abs. 3 OECD-Musterabkommen) nur dann als einheitliche Bauausführung angesehen werden können, wenn zwischen ihnen ein technischer und organisatorischer Zusammenhang besteht. In dem vom BFH entschiedenen Fall reichte es nicht aus, dass es sich um gleichartige Arbeiten handelte, die für denselben Auftraggeber am gleichen Orte ausgeführt worden sind.

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende:

Die in Textziffer 4.3.5 des BStBl 1999 I S. 1076 (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze) niedergelegten Grundsätze zum Erfordernis eines räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs für die Zusammenrechnung von Bauarbeiten an verschiedenen Orten zu einer einheitlichen Bauausführung sind weiterhin uneingeschränkt anzuwenden.

Der BFH hat unter Einbeziehung der Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze im Rahmen seiner wertenden Betrachtung auf der Grundlage der vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen und der vom Finanzamt vorgetragenen Aspekte entschieden. Bei diesen Sachverhalten sind darüber hinaus auch die für einen wirtschaftlichen Zusammenhang sprechenden Merkmale zu berücksichtigen:

  1. Die Arbeiten standen in engem zeitlichen Zusammenhang: Während des Zeitraums der am längsten andauernden Bauarbeiten wurden auch die beiden kürzer andauernden Arbeiten geleistet.

  2. Es handelte sich um gleichartige Arbeiten, nämlich um Verputzarbeiten.

  3. Die Arbeiten wurden für denselben Auftraggeber ausgeführt.

  4. Die Arbeiten waren organisatorisch durch die Einschaltung einer bestimmten inländischen Kontaktperson verzahnt, die u.a. an Vertragsverhandlungen beteiligt war und deren Privatadresse für den gesamten inländischen Schriftverkehr des ausländischen Unternehmens genutzt wurde.

Diese Tatsachen begründen den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Bauarbeiten.

Bundesministerium der Finanzen v. - IV B 4 - S 1300- 273/02


Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 1385
WAAAA-80694