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NWB Nr. 50 vom Seite 3734

Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen unter „2 G“ und „2 G +“

Weihnachtsfeiern & Co. in der Pandemie

Dr. Lukas Hilbert

[i]Langenkämper, Betriebsveranstaltung, Grundlagen, NWB YAAAE-61363 Aufgrund der prekären Corona-Lage mussten in den letzten Wochen zahlreiche Vor-Ort-Weihnachtsfeiern abgesagt werden. Wenn noch „in Präsenz“ gefeiert werden konnte oder kann, so meist unter strengen Schutzanforderungen, häufig mit „2 G“ oder „2 G +“. Dies wird wohl auch in Zukunft noch eine ganze Weile gelten. Der nachfolgende Beitrag soll ein Schlaglicht auf die lohnsteuerliche Situation bei solchen Betriebsfesten werfen.

I. Einfluss der Pandemie auf Weihnachtsfeiern und andere Betriebsfeste

[i]Absagen durch 4. WelleZum großen Leidwesen von Veranstaltern, Caterern und Gastronomen ist die wichtige Saison der Weihnachtsfeiern in 2021 erneut weitgehend Corona zum Opfer gefallen. [i]Hilbert, NWB 46/2020 S. 3369Während im ersten Pandemie-Jahr oft auf „virtuelle Weihnachtsevents“ gesetzt wurde (vgl. Hilbert, NWB 46/2020 S. 3369), hatten viele Betriebe gehofft, den Mitarbeitern diesmal wieder eine Feier „im wahren Leben“ bieten zu können. Wenn dies überhaupt möglich war oder ist, so nur unter Beachtung der jeweiligen Schutzauflagen und vielfach sicherlich im – betrieblich zulässig abgegrenzten (s. unten II) – „kleineren Kreis“, etwa getrennt nach Abteilungen oder Betriebsteilen und nicht in einer Feier für das gesamte Unternehmen. [i](Zwingende) SchutzauflagenBereits vor Verschärfung der Maßnahmen werden einige Arbeitgeber von sich aus auf „2 G“ gesetzt haben. Nunmehr ist – insbesondere bei Feiern in Gaststätten – meist nur noch „2 G“ oder gar „2 G +“ möglich.

[i]Lohnsteuerliche HerausforderungenDie Hartnäckigkeit des Virus und seiner immer neuen Varianten lässt leider vermuten, dass Feiern – wenn überhaupt – in der nächsten Zeit weiterhin nur unter derartigen Auflagen und Einschränkungen möglich sein werden. Dies birgt einige Herausforderungen, etwa hinsichtlich arbeits- und dienstrechtlich zulässiger Abgrenzungen etc.; hier indes soll der Blick vor allem auf lohnsteuerliche Wertungen und ihre Folgen geworfen werden.