Änderung der Unternehmensform
12. Aufl. 2021
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D. Das Umwandlungssteuerrecht
I. Begriff
526Wenn man vom Umwandlungssteuerrecht spricht, denkt man in erster Linie an die Regelungen im UmwstG. Der Begriff „Umwandlungssteuerrecht“ ist in der Praxis jedoch viel weiter gefasst.
527Betrachtet man die Steuerarten, so stellt man fest, dass das UmwStG beispielsweise i. R. der §§ 2 bis 19 UmwStG sich nur auf die Körperschaft-, die Einkommen- und die Gewerbesteuer bezieht. Nach § 2 UmwStG gilt die Rückwirkung nur für die Ermittlung des Einkommens, des Vermögens und für die Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage. Das UmwStG enthält keine eigene Steuer, sondern modifiziert die Regelungen des EStG, des KStG und des GewStG in Fällen der Übertragung eines Unternehmens und bei den Vorgängen nach dem UmwG.
528Steuerliche Folgen für andere Steuerarten (z. B. die Umsatz-, die Grunderwerb- und die Erbschaftsteuer) regelt das UmwStG nicht. So bleibt die übertragende Körperschaft bis zur Eintragung der Umwandlung im Handelsregister Unternehmer i. S. des UStG. Eine nach § 2 Abs. 1 UmwStG rückwirkende Umwandlung beeinflusst daher auch nicht den Bewertungsstichtag nach § 11 ErbStG. Liegt der Übertragungszeitpunkt aufgrund der Rückwirkung vor dem E...