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IWB Nr. 22 vom Seite 914

Belegnachweis beim „innergemeinschaftlichen Weinverkehr“

Besonderheiten und umsatzsteuerliche Nachweispflichten bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren

Marko Uhl und Dr. Carsten Höink

Deutschland ist ein großes Weinanbauland, aber auch ein Staat mit großer Erfahrung und Tradition in der Weinkelterei, -abfüllung und -verarbeitung. Wein wird von Deutschland aus in viele EU-Mitgliedstaaten exportiert. Dabei gelten umsatzsteuerrechtlich die allgemeinen Regelungen und dennoch ist Wein alles andere als eine herkömmliche „Exportware“. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die Besonderheit des Belegnachweises bei Verwendung des EMCS-Verfahrens bei grenzüberschreitenden Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Er gibt außerdem Hinweise auf praktische Probleme bei der Anerkennung am Beispiel einer Lieferung von Weinerzeugnissen.

Kernaussagen
  • Unzureichende Belegnachweise sind häufiger Grund der nachträglichen Versagung der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Europaweit harmonisierte Verbrauchsteuerwaren können im EMCS-Verfahren – dem EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem fürverbrauchsteuerpflichtige Waren – unter Steueraussetzung befördert werden.

  • Wein ist – obwohl in Deutschland keine Verbrauchsteuer auf Wein erhoben wird – eine verbrauchsteuerpflichtige Ware.

  • Die Belegnachweise aus einem ordnungsgemäß durchgeführten EMCS-Verfahren sind zum Nachweis der grenzüberschreitenden Warenbewegung für die Umsatzsteuerbefreiung ausreichend.