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StuB Nr. 21 vom Seite 851

Kapitalmarktorientierte Unternehmen i. S. des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes

Gesetzliche Vorgaben und Anwendbarkeit

Dr. Christoph Schmidt und Dr. Carola Rinker

Mit der Veröffentlichung des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (kurz „FISG“) am im Bundesgesetzblatt und mit dessen Inkrafttreten ab dem wurden die gesetzlichen Anforderungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse verschärft. Die Motivation der gesetzlichen Neuerungen resultiert dabei auch aus dem Wirecard-Skandal. Die neuen Pflichten beziehen sich auf Abschlussprüfer, Vorstände und Aufsichtsräte kapitalmarktorientierter Unternehmen. Aus den unterschiedlichen gesetzlichen Normen ergibt sich jedoch ein Spannungsfeld, vor allem welche kapitalmarktorientierten Unternehmen von den neuen Anforderungen betroffen sind. Der Beitrag gibt in einem ersten Schritt einen Überblick über den Begriff Unternehmen von öffentlichem Interesse. In Folge werden die in Zukunft geltenden gesetzlichen Vorgaben und deren Anwendbarkeit dargestellt.

Theile, Kapitalmarktorientierte Unternehmen (IFRS, HGB), infoCenter, NWB LAAAD-97950

Kernaussagen
  • Das FISG mit den daraus resultierenden neuen Anforderungen treffen kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften.

  • Die Änderungen gehen mit neuen gesetzlichen Pflichten für den Vorstand, aber insbesondere für den Aufsichtsrat einher.

  • Die aus dem FISG resultierende Pflicht zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses stellt eine zusätzliche Herausforderung für Unternehmen dar.

I. Unternehmen von öffentlichem Interesse

1. Vorbemerkungen

[i]Velte, Regulierung der Corporate Governance nach dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG), StuB 11/2021 S. 450, NWB LAAAH-80065 Philipps, Reform des Enforcement durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz, StuB 15/2021 S. 613, NWB HAAAH-85574 Velte/Graewe, Reform der Corporate Governance nach dem Wirecard-Skandal, Herne 2021, NWB CAAAH-79168 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 11. Aufl. 2021, § 264d, NWB YAAAH-61889 Mit den neuen Anforderungen geht nach Art. 11 FISG eine Änderung des Handelsgesetzbuches einher. Diese betreffen Unternehmen von öffentlichem Interesse. Darunter sind neben CRR-Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen kapitalmarktorientierte Unternehmen i. S. des § 264d HGB zu verstehen. In der Literatur ist vielfach die Begrifflichkeit „kapitalmarktorientierte Unternehmen“ oder „börsennotierte Gesellschaften“ vorzufinden. Jedoch werden im Handelsgesetzbuch, Wertpapierhandelsgesetzbuch als auch Aktiengesetz unterschiedliche Begrifflichkeiten adressiert.