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Online-Nachricht - Dienstag, 26.10.2021

Sozialversicherung | Nebenjob als Notarzt regelmäßig versicherungspflichtig (BSG)

Ärzte, die im Nebenjob immer wieder im Rettungsdienst tätig sind, sind währenddessen regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt (, B 12 R 9/20 R sowie B 12 R 10/20 R).

Sachverhalt: Das Bundessozialgericht (BSG) hatte in drei Fällen über die Sozialversicherungspflicht von drei Ärzten zu entscheiden, die nebenberuflich im Rettungsdienst tätig waren.

Das BSG hat eine Sozialversicherungspflicht angenommen:

  • Ausschlaggebend ist, dass die Ärztinnen und Ärzte während ihrer Tätigkeit als Notärztin und Notarzt in den öffentlichen Rettungsdienst eingegliedert waren.

  • Sie unterlagen Verpflichtungen, zum Beispiel der Pflicht, sich während des Dienstes örtlich in der Nähe des Notarztfahrzeuges aufzuhalten und nach einer Einsa...

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